Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Holonial-Ablheilung deo Auswärligen Imis. 
VI Jahrgang. * 6 gerlin. i. Mai 1895. Uummer 9. 
# eiischrift eint am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal r*— ährli 
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k. 3.—, direkt unter Streisband durch die Perlagebuchhondlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn. Mk. J.75 für die Länder des 
velwostvereins. — in nendanen und Anjragen sind nd en die Kor chel Hofbuchha nilun, von Ernst Siegfried Mittler und Sohn. 
rlin arwhs, Kor Attag, 68—790, zu richten 
  
  
Jahalt Amtlicher Theil: Allerhöchste Kabinetsordre, betressend den Nang des Gouverneurs von Deussch- -Ostsrila 
S. 221. —. Verfügung des Reichskanzlers, betressend den Kolonialrath S. 221. — Ernennung von Beisitzern für 
das Kaiserliche Gericht des Schungebietes Kamerun für das Jahr 1895 S. 222; desgleichen für das Schutzgebiet 
der Neu-Guinea-Kompagnie S. 222. — Uebersicht der gerichtüchen Geschäfte in dem Schutzgebiete der Neu- .Guinea= 
Kompagnie während des tn“ 1894 S. 223; desgleichen in dem Schutzgebiete Togo S. 
Personalien S. 224. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 225. — Deutsch= Südwestafrika: Wegeverbesserung in 
Südwestafrila S. 225. — Feststellung der Südgrenze des Hererolandes S. 226. — Togo: Uebersict über die 
im deutschen Schutzgebiete von Togo aufässigen, Deutschen und Fremden S. 226. — Marsha Inseln: Ueber 
eine —— auf den M Marshal, Jiseln S. chiffsverkehr im Schutgebiete der Ans Inseln im 
Jahre Au m Vereiche d er Nissionen in den Schutßgebieten und der Anti- 
— Aus fremden Kolonien: Die Entwickelung der englischen Kolonien in 
den Jahren 1883 bis 1893 S. 228. — Litterarische Besprechungen S. 2 Litteratur-Verzeichniß S. 229. — 
Schiffsbewegungen S. 230. — Verkehrs-Nachrichten S. 230. — Fahrplan der Jeichöposidannpsert Linien des Nord- 
deutschen Lloyd, Vremen, für das Jahr 1895 S. 231. — neigen 
Fure 1854 Iienn S. “ 
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Seine Mgjestät der baueer haben unter Aufhebung des Erlasses vom 17. Februar 1891 durch 
Kabinetsordre vom 17. April d. Is. dem Gouverneur für Deutsch-Ostafrika für die Dauer seines Amtes 
und Aufenthaltes in Ostafrika den Rang der Räthe 1. Klasse beizulegen geruht. 
Verfügung des Neichskanzlers, betreffend den Kolonialrath. 
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Errichtung eines Kolonialraths, vom 
10. Oltober 1890 (N. G. Bl. S. 179), wird Folgendes bestimmt: 
I. Der § 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 10. Oktober 1890 (Kol. Bl. 1890, S. 268) 
erhält nachstehende Fassung: 
Die Ernennung erfolgt für je eine Sitzungsperiode des Kolouialraths. Die Zeitdauer 
dieser Perioden beträgt drei Jahre. 
II. Die derzeitigen Mitglieder des Kolonialraths bleiben, sofern sie hierzu bereit sind, auch für die 
neue mit dem 7. Juni 1895 beginnende dreijährige Periode Mitglieder dieser Körperschaft. 
Die Festsetzung der Zahl und die Ernennung weiterer Mitglieder bleibt vorbehalten. 
Berlin, den 14. April 1895. 
Der Reichskanzler. 
(L. S.) gez. Fürst zu Hohenlohe.
	        
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