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87.
Allen Anordnungen der Polizeibehörden und Beamten sowie der Patrouillen, die insbesondere
auch zum Abladen der Wagen befugt sind, ist unbedingt Folge zu leisten.
88.
Ueber den Befund der Revision ist dem Treiber des Wagens seitens des Revidirenden eine Be-
scheinigung auszustellen, die der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit dem Frachtschein einzureichen ist.
89.
Zuwi iderhandlungen gegen die Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder
Gesangnis bis zu vier Wochen, allein oder in Verbindung miteinander, geahndet.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1895 in Kraft.
Windhoek, den 12. März 1895.
Der Koiserliche Landeshauptmann a. i.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Lindequist, Negierungsnffesor
Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des Kaiserlichen Gerichts zu Keetmanshoop
im südwestafrikanischen Schutzgebiete während 2 des Geschäftsjahres 1894.*)
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Es waren anhängig: 7"v“b“ a — l
—4
1 .
A. Bürgerliche Techtsstreitigleiten, und zwar:
1. Prozesse, insch ießlich der Urkunden-, Ehe= und Entmündigungsprozesse 1. 10 1 9
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Versügungen, Zwangsvoll= "
streckungen, Mahnsachen, Sühnesachen, Aufgebote u. .o. — 2 2 — 2
Von den Lagen zu 1 und 2 gehörten zur Zuständigkeite 4 "
3 der Richters ...... — 6 6 — 6
b) des Gericchsss .. 1 5 6 1 5
B. Konkurssachen .................. — — — —
c. Strassachen und zwar:
Sachen, in welchen ein Strafbefehl zu erlassen war. .. — 3 2
B¾ Sachen, in welchen ein Hauptverfahren einzuleiten maor — 2 2 — 2
In den Sachen zu 2 fanden Hauptverhandlungen stait.
a) *½ Beisitzer — 2 2 — 2
b) mit Beisitzern ........ — —— — — —
3. Veshmeden gegen Entscheidungen des Nichters — — — — —
!)0. Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar:
1. Vormundschaften und Pllegschaften . ........ — — —- —
2. Erbtheilungen ............. — — — — —
3. Nachlaßregulirungen — 2 2 — 2
4. Sonstige Handlungen der nichlstreiligen Gerichtsbarkeit (Veglaubigungen,
Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Aufnahme von Verträgen) — — — — —
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Perlspnalien.
Dem Oberstlieutenant v. Trotha, à la suite des Lauenburgischen Jäger-Bataillons Nr. 9, stell-
vertretenden Gouverneur von Deutsch-Ostafrika, sind die Funktionen des Kommandeurs der Kaiserlichen
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika durch Allerhöchste Ordre vom 25. Mai d. Is. übertragen worden.
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1894, S. 183.