Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Art. 6. 1. Sofern nicht ansdrücklich das Gegen- 
theil bestimmt ist, wird für jede Musterung oder 
Neumusterung der Staatslasse eine Vergütung, welche 
sich nach dem Tarif berechnek, entrichtet. 
2. Auch die Kosten der in den Art. 8, 10 und 
12 erwähnten Stempelbogen sind für Rechnung des 
Schiffers. 
Art. 7. 1. Die Kommission ist befugt, anzu- 
ordnen, daß die Räume geleert werden, falls solches 
für die Musterung dringend nöthig ist. 
2. Der Schiffer ist verpflichtel, bei der Musterung 
so viel wie möglich behülflich zu sein. 
Art. 8. Enutspricht ein Schiff nach dem Urtheil 
der Musterungskommission den im Art. 1 gestellten 
Ansorderungen, so wird darüber ein Certisikat in 
drei Exemplaren ausgefertigt, wovon das Original 
ind das Duplilat, geschrieben auf Stempelbogen von 
je 1,50 Gulden, durch den Vorstand der Ortsver- 
waltung dem Schiffer verabsolgt und das Triplikat 
dem Kommandanten der Seemacht und Chef des 
Marinedepartements zugesandt wird. 
Art. 9. 1. Ein Certifikat wird für nicht länger 
als uin Jahr ertheilt 
Es hört auf gültig zu sein, wenn das Schiff 
auf ##n Grunde gesessen oder Haverei am Rumpf 
oder Maschine erlitten hat. 
3. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, wird ein 
Dampsschiff, welches unter einem noch gültigen Cer- 
tifkat fährt, zur Musterung behufs Erlangung eines 
neuen Certisikats nur während der letzten drei Monate 
des Termins, wofür das erstere gültig ist, zugelassen. 
4. Erst nach Ablauf dieses Termins gilt das 
nene Certisilat. 
Art. 10. 1. Wenn sür ein Schiff Musterung 
beantragt wird, und die am Orte befindliche Muste- 
rungskommission nicht vollzählig und auch durch 
Ergänzung mit stellvertretenden Mitgliedern nicht 
vollzählig zu machen ist, so geschieht die Musterung 
durch die Milglieder und stellvertretenden Mitglieder, 
soweit sie am Orte anwesend sind. 
2. Ist eine derartige unvollzählige Kommission 
der Ansicht, daß das Schiff den gestellten Anfor- 
derungen entspricht, so wird darüber ein vorläufiges 
Cerlifikat in drei Exemplaren ausgeslellt, wovon das 
Original und das Duplikat ebenfalls auf einen 
Stempelbogen von 1,50 Gulden geschrieben werden, 
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und womit übrigens wie mit einem gewöhnlichen, 
Cerlifilat verfahren wird. 
3. Dieses vorläufige Certisikat ist entsprechend 
dem im zweilen Absatze des Art. 8 erwähnten Modell 
eingerichtet, abgesehen davon, daß in der Ueberschrift, 
„Vorläufiges“ heschrieben wird. 
Art. 11. 1. Ein vorläusiges Certisilat, wie im 
vorigen Arlilel erwähnt, ist, vorbehaltlich des im 
britten Absate Bestimmten, gültig, bis das Schif 
einen Hafen in Niederländisch-Indien besucht, wo eine 
Musterungskommission ihren Sih hal und vollzählig 
vorhanden ist, jedoch niemals länger als ein Jahr. 
2. Bei Ankunft in einem der im Absatz 1 be- 
zeichneten Häfen muß eine neue Musterung stattfinden, 
und das darüber eventuell in Gemäßheit der Vor- 
schriften im Art. 8 auszufertigende Certisikat tritt an 
die Stelle des vorläusigen. 
3. Wenn ein Schiff, wie im ersten Absatz er- 
wähnt, mit Bestimmung nach einem Hafen, wo eine 
Musterungskommission ihren Sitz hat, unterwegs einen 
anderen solchen Hafen anläuft, so kann die Musterung 
im Bestimmungshafen geschehen. 
4. Für die in diesem Artikel erwähnten neuen 
Musterungen ist die im ersten Absatze des Art. 6 be- 
neichner- Bergütung nicht zu entrichten. 
Ar 1. Die Musterungskommission beur- 
theilt lin usten des in Thäligkeit befindlichen 
Theiles des Schisses mit Hülfe der Angaben, welche 
ihr zu Dienste stehen, wie z. B. Berichte über 
Dockungen, Reparaturen u. s. w. 
2. Bei Zweifel über den Zustand kann sie ver- 
langen, daß das Schiff, bevor ein Certifikat verab- 
solgt wird, auf Kosten des Rheders in ein Trockendock 
ansgenommen wird. 
5. Kann diesem Verlangen am Orle nicht ent- 
sprochen werden, weil kein Trockendock vorhanden ist, 
so wird kein Certisikat ertheilt, sondern das Gutachten 
der Kommission auf dem versallenden Certifikat ver- 
merlt, oder, salls das Schiff noch kein Certifikat be- 
sitzt, auf Antrag eine das Gutachten enthaltende 
Erllärung auf einem Stempelbogen von 1,50 Gulden 
abgegeben. 
4. Die Musterung geschieht alsdaun durch die 
Musterungskommission am Orte, wo gedockt ist. 
5. Findet das Docken anßerhalb Mncderländisc 
Indiens statt, so muß der Schiffer, ehe er ein Cer- 
lifikat bekommen kann, den Beweis dessen sowie der 
vollständigen Reparatur durch Vorlegung einer Er- 
klärung des niederländischen Konsuls oder einer an- 
deren, durch den Generalgonverneur dazu angewiesenen 
Person liefern. 
Art. 13. Die Musterungskommission soll, was 
die Untersuchung des Numpfes betrifft, Certisikate 
berücksichtigen, welche durch bekannte oder namens 
bekannter Versicherungsgesellschaften, die als solche 
durch den Kommandanten der Seemacht und Chef 
des Marinedepartemenls bezeichnet werden, zu Gunsten 
des zur Musterung beslimmten Schisses ausgestellt 
sind, soweit diese Certifilate während der Zeit, für 
welche die Musterungskommission ein Cerkifikat ab- 
geben kann, gültig sind. 
Art. 11. 1. Besteht bei der Musterungs- 
lommission Zweisel über die genügende Stetigkeit des 
vor dem Worte „Certisilat“ in deullichen Vuchstaben, 
leeren Schifses, so giebt sie kein Certisikat ab, auch 
wenn das Schiff den im Art. 1 gestellten Ansor-- 
derungen entspricht, sondern erstattet, falls dies durch 
Betheiligte gewünscht wird, einen mit Gründen ver- 
sehenen Bericht über ihren Befund unter Beifügung 
von Urkunden, die über die Stetigleit des Schisses 
etwa vorhanden sein sollten, an den Vorstand der 
Ortsverwaltung, welcher diese Stücke an den Kom-
	        
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