Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

mandanten der Seemacht und Chef des Marine 
departements übersendet, der seinerseits einen Schiffs- 
bauingenieur beanftragt, die Sache zu untersuchen. 
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der 
Staat, falls die Stetigkeit des Schisses für hinreichend . 
erachtet wird, und der Rheder, falls dies nicht der 
Fall sein sollte. 
Art. 15. 1. Falls eine Musterungskommission 
die Ertheilung eines Certifikats verweigert, wird 
von ihr eine Verhandlung über ihren Befund bei U 
der Musterung und die Gründe, welche zur Wei- 
gerung geführt haben, auf ungestempeltem Papier 
in drei Exemplaren ausgefertigt. 
2. Hiervon wird das Original dem Schisser, 
das Duplikat dem Vorstand der Ortsverwaltung aus- 
gehändigt und das Triplikat an den Kommandauten 
der Seemacht und Chef des Marinedepartements 
gesandt. 
3. Der Kommandant der Seemacht und Chef 
des Marinedepartements kann auf Antrag desjenigen, 
der die Musterung nachgesucht hat, eine von ihm zu 
ernennende Kommission mit einer Neumusterung be- 
anftragen. T. 
4. Wird durch diese Kommission das Urtheil der 
ursprünglichen Kommission bestätigt, so fallen die 
Kosten dieser Musterung dem Rheder zur Last, in 
allen anderen Fällen dem Staate. 
Art. 16. 1. Besteht Grund zu der Vermuthung, 
daß ein Certifikat infolge falscher Pflichtauffassung 
der Musterungskommission ertheilt ist, oder aber daß 
es auf unrichtigen Angaben beruht, so kann der 
Generalgonverneur ein derartiges Certifikat zurück- 
fordern und anordnen, daß das Schiff einer Neu- 
musterung unterworfen werde. 
2. Der Schiffer ist in diesem Falle verpflichtet, 
das Certifikat an den Vorstand der Ortsverwalkung 
innerhalb zweimal 24 Stunden nach Empfang der 
Mahnung, durch welche das Certisikat zurückgefordert 
wird, abzuliefern. 
3. Falls aus der im ersten Absatz erwähnten 
Neumusterung hervorgeht, daß das Schiff den ge- 
stellten Anforderungen entspricht, so wird das Certi-= 
filat ohne Kosten zurückgegeben. 
Art. 17. 1. Meint ein Hafenmeister, daß irgend 
ein Dampfschiff nicht mehr den im Art. 1 gestellten 
Anforderungen entspricht, entweder, weil es Haverei 
bekommen hat, oder aus anderen Gründen, so giebt 
er davon dem Vorstand der Ortsverwaltung Kenntniß, 
der, sosern er dazu Aulaß sindet, eine Musterung 
anordnet oder das Certifikat zurückfordert und anhält, 
bis bezüglich des Fehlenden oder Abweichenden Ab- 
hülse geschaffen ist. 
2. Das Certisikat muß von dem Schisser inner- 
halb zweimal 24 Stunden nach dem Tage, an welchem 
er die Mahnung, wodurch es zurückgefordert wird, 
empfangen hat, eingeliefert werden. 
Art. 18. 1. Das Original des dem Schiffer 
ertheilten Certifikats oder vorläufigen Certisikats muß 
im Dampsschiffe an einem in das Auge fallenden, 
  
  
   
  
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am 
durch die Musterungskommission zu bestimmenden und 
Schlusse des Certifikats bezeichneten Platze auf- 
gehangen werden. 
2. Bei Ankunft in einem Hafen in Niederländisch- 
Indien ist der Schiffer verpflichtet, das Certifikat 
gleichzeitig mit den anderen, im Art. 5 der Ver- 
ordnung vom 17. April 1887 (Staatsblatt Nr. 87) 
erwähnten Schiffspapieren bei dem Hafenmeister ein- 
Freichen 
3. Verfallene Certifikate werden von dem Schisser 
an den Vorstand der Verwaltung des Ortes, wo das 
Schiff sich befindet oder nach dem Verfall des Certi- 
fikats zuerst ankommt, abgegeben; im ersten Falle 
innerhalb zweimal 24 Stunden nach dem Tage, an 
welchem das Certifikat aufgehört hat, gültig zu sein, 
im zweiten Falle innerhalb zweimal 24 Stunden 
nach Ankunft des Schiffes. 
Art. 19. Die Bestimmungen der vorhergehenden 
Arlikel finden keine Anwendung auf: 
a) Dampsschisse von weniger als 25 Kubikmetern 
Nettorauminhalt; 
nationale und fremde Kriegsschisse und Staats- 
fahrzeuge; 
Dampsschiffe, die in Ausführung einer Ueber- 
einkunft mit der niederländischen Regierung be- 
huss geregelter Beförderung von Passagieren, 
Gütern und Produlten zwischen den Nieder- 
landen und Niederländisch-Indien verwendet 
werden; 
niederländische und fremde Dampfschiffe, die 
einen Kontrakt haben mit ihrer Regierung be- 
hufs geregelter Beförderung der Post, sei diese 
bestimmt für Niederländisch-Indien oder anders- 
wohin; 
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in anderen Länderm oder —- heimaths- 
berechtigt, die ausweislich eines gültigen Certi- 
fikats nach dem Urtheil des in Betracht kommen- 
den Hafenmeisters oder in höherer Instanz des 
Kommandanten der Seemacht und Chefs des 
Marinedepartements den Bestimmungen einer, 
der vorliegenden entsprechenden Verordnung, 
welche von der Regierung des Landes oder der 
Kolonie ausgefertigt ist, Genüge geleistet haben; 
Danmsschiffe, ausschließlich für die Flußschifffahrt 
bestimmt. 
Art. 20. 1. Die Vorstände der Bezirksverwal- 
tungen regeln die Aussicht über die Dampfschiffe, 
welche ausschließlich für die Flußschisffahrt bestimmt 
sind, und über die Dampfschifse von minder als 
25 Knbikmetern Nettoranminhalt, welche in ihren 
Verwaltungsbezirlen heimathsberechtigt sind, und 
1! 
weisen, was die leßteren betrisst, das Seegebiet an, 
welches sic befahren dürfen. 
2. Diese Aussicht wird auf Staatskosten ausgcübt. 
Beförderung von Passagieren. 
Art. 21. 1. Die Passagiere werden eingetheilt 
in Kajüten= und Deckpassagiere.
	        
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