mandanten der Seemacht und Chef des Marine
departements übersendet, der seinerseits einen Schiffs-
bauingenieur beanftragt, die Sache zu untersuchen.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt der
Staat, falls die Stetigkeit des Schisses für hinreichend .
erachtet wird, und der Rheder, falls dies nicht der
Fall sein sollte.
Art. 15. 1. Falls eine Musterungskommission
die Ertheilung eines Certifikats verweigert, wird
von ihr eine Verhandlung über ihren Befund bei U
der Musterung und die Gründe, welche zur Wei-
gerung geführt haben, auf ungestempeltem Papier
in drei Exemplaren ausgefertigt.
2. Hiervon wird das Original dem Schisser,
das Duplikat dem Vorstand der Ortsverwaltung aus-
gehändigt und das Triplikat an den Kommandauten
der Seemacht und Chef des Marinedepartements
gesandt.
3. Der Kommandant der Seemacht und Chef
des Marinedepartements kann auf Antrag desjenigen,
der die Musterung nachgesucht hat, eine von ihm zu
ernennende Kommission mit einer Neumusterung be-
anftragen. T.
4. Wird durch diese Kommission das Urtheil der
ursprünglichen Kommission bestätigt, so fallen die
Kosten dieser Musterung dem Rheder zur Last, in
allen anderen Fällen dem Staate.
Art. 16. 1. Besteht Grund zu der Vermuthung,
daß ein Certifikat infolge falscher Pflichtauffassung
der Musterungskommission ertheilt ist, oder aber daß
es auf unrichtigen Angaben beruht, so kann der
Generalgonverneur ein derartiges Certifikat zurück-
fordern und anordnen, daß das Schiff einer Neu-
musterung unterworfen werde.
2. Der Schiffer ist in diesem Falle verpflichtet,
das Certifikat an den Vorstand der Ortsverwalkung
innerhalb zweimal 24 Stunden nach Empfang der
Mahnung, durch welche das Certisikat zurückgefordert
wird, abzuliefern.
3. Falls aus der im ersten Absatz erwähnten
Neumusterung hervorgeht, daß das Schiff den ge-
stellten Anforderungen entspricht, so wird das Certi-=
filat ohne Kosten zurückgegeben.
Art. 17. 1. Meint ein Hafenmeister, daß irgend
ein Dampfschiff nicht mehr den im Art. 1 gestellten
Anforderungen entspricht, entweder, weil es Haverei
bekommen hat, oder aus anderen Gründen, so giebt
er davon dem Vorstand der Ortsverwaltung Kenntniß,
der, sosern er dazu Aulaß sindet, eine Musterung
anordnet oder das Certifikat zurückfordert und anhält,
bis bezüglich des Fehlenden oder Abweichenden Ab-
hülse geschaffen ist.
2. Das Certisikat muß von dem Schisser inner-
halb zweimal 24 Stunden nach dem Tage, an welchem
er die Mahnung, wodurch es zurückgefordert wird,
empfangen hat, eingeliefert werden.
Art. 18. 1. Das Original des dem Schiffer
ertheilten Certifikats oder vorläufigen Certisikats muß
im Dampsschiffe an einem in das Auge fallenden,
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am
durch die Musterungskommission zu bestimmenden und
Schlusse des Certifikats bezeichneten Platze auf-
gehangen werden.
2. Bei Ankunft in einem Hafen in Niederländisch-
Indien ist der Schiffer verpflichtet, das Certifikat
gleichzeitig mit den anderen, im Art. 5 der Ver-
ordnung vom 17. April 1887 (Staatsblatt Nr. 87)
erwähnten Schiffspapieren bei dem Hafenmeister ein-
Freichen
3. Verfallene Certifikate werden von dem Schisser
an den Vorstand der Verwaltung des Ortes, wo das
Schiff sich befindet oder nach dem Verfall des Certi-
fikats zuerst ankommt, abgegeben; im ersten Falle
innerhalb zweimal 24 Stunden nach dem Tage, an
welchem das Certifikat aufgehört hat, gültig zu sein,
im zweiten Falle innerhalb zweimal 24 Stunden
nach Ankunft des Schiffes.
Art. 19. Die Bestimmungen der vorhergehenden
Arlikel finden keine Anwendung auf:
a) Dampsschisse von weniger als 25 Kubikmetern
Nettorauminhalt;
nationale und fremde Kriegsschisse und Staats-
fahrzeuge;
Dampsschiffe, die in Ausführung einer Ueber-
einkunft mit der niederländischen Regierung be-
huss geregelter Beförderung von Passagieren,
Gütern und Produlten zwischen den Nieder-
landen und Niederländisch-Indien verwendet
werden;
niederländische und fremde Dampfschiffe, die
einen Kontrakt haben mit ihrer Regierung be-
hufs geregelter Beförderung der Post, sei diese
bestimmt für Niederländisch-Indien oder anders-
wohin;
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in anderen Länderm oder —- heimaths-
berechtigt, die ausweislich eines gültigen Certi-
fikats nach dem Urtheil des in Betracht kommen-
den Hafenmeisters oder in höherer Instanz des
Kommandanten der Seemacht und Chefs des
Marinedepartements den Bestimmungen einer,
der vorliegenden entsprechenden Verordnung,
welche von der Regierung des Landes oder der
Kolonie ausgefertigt ist, Genüge geleistet haben;
Danmsschiffe, ausschließlich für die Flußschifffahrt
bestimmt.
Art. 20. 1. Die Vorstände der Bezirksverwal-
tungen regeln die Aussicht über die Dampfschiffe,
welche ausschließlich für die Flußschisffahrt bestimmt
sind, und über die Dampfschifse von minder als
25 Knbikmetern Nettoranminhalt, welche in ihren
Verwaltungsbezirlen heimathsberechtigt sind, und
1!
weisen, was die leßteren betrisst, das Seegebiet an,
welches sic befahren dürfen.
2. Diese Aussicht wird auf Staatskosten ausgcübt.
Beförderung von Passagieren.
Art. 21. 1. Die Passagiere werden eingetheilt
in Kajüten= und Deckpassagiere.