— 6388 —
............ abe. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen
aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Sahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzcigung des Wechsels auf einen Sonn-
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 3. Juli 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 5924) Bekanntmachung über die Durchfuhr von ZJuckerwaren. Vom 5. Juli 1917.
A- Grund des § 25 der Verordnung über den Verkehr mit Jucker im
Betriebsjahr 1916/1917 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032)
wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
K 33 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Jucker im Betriebsjahr 1916/1917 vom 14. September 1916 (Meichs-
Gesetzbl. S. 1085) erhält folgenden Zusatz:
Ferner ist verboten die Durchfuhr von Juckerwerk und Juckerwaren aller
Art (Nr. 202a des statistischen Warenverzeichnisses), von nicht gebackenen Waren
mit Juckerzusatz (Nr. 202b des statistischen Warenverzeichnisses) und von Jucker-
werk mit Jusatz von Kakaomasse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204b
des statistischen Warenverzeichnisses).
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Zerlin, den 5. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezus den MWeichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanstalten. ·
önauigegebenikReiMMJM.-Verliu,gMindetReWet-ei.