Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Holouial-Ablheilung des Auswärligen Amls.
VI. Jahrgang. Berlin, 15. Oktober 1895. Unmmer 20.
Bil ’nr erscheint am 1. und 15. Monats. Dre werden als Leiiheite, heenor die mindestens einmal viertellåhtltg erscheinenden
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—, direkt unler Enneisband durch die Wrägola Flu Mk. 3,.50 für Deutschland und Hesterreich ndien Rl. 3,75 für "(n Hander es
Weltpostereins. — Einsendungen und Anfragen an à40 Königliche goikbrent von Ernst Sicgfried Milller b
SWI2, Kochstrabe 68—71, Sichter
Inhalt: Amtticher Theit: Allerhöchsie Kobinets- -Ordre, zucssen die Anrechnung von riegssahren in Sudwesi-
afrika und Kamerun S. 505. — Nachweisung der Brulto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für T Dentsch-Ostafrika
in den Monaten Juni und Zuli 1895 S. 506. — Vertheilungsplan der Schutztruppe und Landespolizei von Deutsch-
Ostafrika am 31. August 1895 S. 506. — Personalien S. 510.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 511. — Deutsch-Ostafrika: Ueber eine Expedition
nach Turn S. 512. — Ueber eine Expedition nach Kitengule S. 514. — Ueber eine von der Station Kilossa
eingesandte Kasseeprobe S. 514. — Kamerun: Ueber eine Neise von Yaünde nach Kribi S. 514. Ueber eine
Vereisung des Sanaga S. ö1é. — Togo: Handel S. 516. — Sammlung naturwissenschaftlicher Gegenstände
S. 517. — Deutsch-Südwestafrika: Ueber einen Zug des Kaiserl. Landeshaupltmanns nach Grotfontein S. 517.
Die Mörder des Reiters Wilke S. 518.— Ueber Hendrik Witbooi S. 518. — Aus dem Bereiche der Issionen
in den Schutggebieten und der Antisklaverei- Bewegung S. 518. — Auos fremden Kolonien: Ueber
Britisch-Neu-Guinea S. 520. — Handel von Hawaii im Jahre 134 S. 521. — Verschiedene Mittheilungen:
er Red Gum-tree (Ducalyptus rostrata, Schlechtendahl) 522. — Litterarische Besprechungen 523. —
Litteratur- Verzeichnih S. 524. — Schiffsbewegungen S. 521. — afehre Nachrichten S. 521. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden.
Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend die Anrechnung von Kriegsjahren in
Südwestafrika und Kamernun.
Ich bestimme, daß die militärischen Unternehmungen der bei der Landeshauptmannschaft von
Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen
im Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des
Reichsheeres und Meiner Marine u. s. w., vom 27. Juni 1871, und des § 49 des Reichsbeamtengesetes.
vom 31. Märg 1873 als ein Feldzug anzusehen sind. Denjenigen aus dem Heere oder Meiner Marine
zu diesen Truppen übergetretenen Mililärpersonen, welche in üdwestafrika in je einem der Jahre 1893
und 1894, in Kamerun in einem der Jahre 1891, 1892, 1893 und 1894 an einem Gesecht theilgenommen
haben, kommt je ein Kriegsjahr zur Anrechnung. Der Theilnahme an einem Gefecht ist eine fortlaufende
Dienstzeit von zwei Monaten in je einem der bezeichneten Jahre gleichzustellen, mit der Maßgabe, daß,
wo zwar eine fortlaufende ienstzeit von zwei Monaten vorliegt, ihr Ende aber nicht in dasselbe Kalender-
jahr wie ihr Anfang fällt, ein Kriegsjahr zur Anrechnung kommt.
erlin, den 17. September 1895.
(L. 8.) (gez.) Wilhelm I. R.
(agez.) Fürst von Hohenlohe.
An den Reichslanzler (Auswärtiges Amt).