Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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81. 
Um die in den §§ 1 und 4 des Schutzvertrages vom 15. September 1885 vorgesehene gegen- 
seitige Unterstützung der Deutschen und der Bastards gegen alle Feinde wirksam zu gestalten, verpflichtet 
sich der Kapitän Hermanus van Wijlk für sich und seine Nachfolger, der Kaiserlichen Landeshauptmann- 
schaft alljährlich eine bestimmte Anzahl waffenfähiger Bastards der Rehobother Gemeinde behufs militärischer 
Ausbildung zu gestellen. 
82. 
Im laufenden Kalenderjahr sollen 40 bis 50, von da ab in jedem Jahre 15 bis 20 Bastards 
zu Soldaten ausgebildet werden. 
83. 
Der Kopitän reicht am 1. Januar jedes Jahres durch die Polizeibehörde in Rehoboth eine Liste 
der waffenfähigen neu auszubildenden Bastards ein, welche von der Landeshauptmannschaft endgültig fest- 
gestellt wird. Je ein Exemplar dieser Liste ist von der Landeshauptmannschaft und der Polizcibehörde 
in Rehoboth weiter zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. 
Für die rechtzeitige Gestellung der Rekruten und der Uebungspflichtigen an dem vom Landes- 
hauptmann bezeichneten Orte ist der Kapitän verantwortlich. 
8 4. 
Bewaffnung und Verpflegung wird von der Kaiserlichen Schutztruppe geliefert. Die Waffen sind 
nach Beendigung der Uebung zurückzugeben. 
Für Kleidung haben die Militärpflichtigen, welche ein bestimmtes Abzeichen von dem Truppen- 
kommando erhalten, selbst zu sorgen. 
865. 
Die Ausbildungszeit beträgt sechs Wochen, die jährlichen Wiederholungsübungen zwei bis vier 
Wochen. Die Einberufung zur Dienstleistung und die Anordnung der Uebungen erfolgt auf Vorschlag des 
Truppenkommandos durch den Kaiserlichen Landeshauptmann. 
Das Truppenkommando hat das Recht, die Tüchtigsten im Laufe der Zeit zu Vormännern zu 
ernennen. 
86. 
Die einmal ausgebildeten Bastards sind während der Dauer von zwölf Jahren wehrpflichtig. 
Während dieser Zeit stehen sie unter Kontrole, welche von der Polizeibehörde in Rehoboth ausgeübt wird. 
Jeder Wehrpflichtige hat eine Verlegung seines Wohnsitzes binnen 24 Stunden der Polizeibehörde 
in Rehoboth anzuzeigen, ebenso jede 14 Tage voraussichtlich übersteigende Abwesenheit vom Wohnorte. 
Im Kriegsfalle hat sich Jeder umgehend bei der nächsten Ortspolizeibehörde zu melden und sich, 
falls er dort nicht anderen Befehl erhält, ungesäumt nach Rehoboth zu begeben. 
87. 
Sold wird nur im Kriege gewährt. Derselbe beträgt monatlich 30 Mark, für die Vormänner 
40 Mark. Die Auslöhnung ersolgt durch die Truppe. 
88B. 
Während ihrer Dienstzeit stehen die Bastards unter den Bestimmungen der Kriegsartikel. Dem 
Truppenkommando bleibt überlassen, die wichtigsten für die Bastards Anwendung findenden Artikel besonders 
zu bezeichnen. 
Strafen werden während der Dienstzeit vom Truppenkommando, nach Beendigung derselben auf 
Requisition desselben vom Kapitän von Rehoboth in Verbindung mit der Polizeibehörde daselbst vollstreckt. 
8 o. 
Die Kaiserliche Regierung verspricht, für die Versorgung der Wittwen und Kinder der außerhalb 
des Rehobother Gebietes im Kriege gefallenen Bastards nach Kräften beizutragen. 
8 10. 
Für die gewissenhafte Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrages sowie der deutschen Gesetze 
und Verordnungen innerhalb des Gebietes der Rehobother Bastards erhält der Kapitän Hermanus van 
Wiik ein jährliches Gehalt von 1000 Mark — (geschrieben eintausend Mark) —, das er in halbjährlichen 
Raten postnmmerando — zum ersten Male am 1. Jannar 1896 — in Windhoek erheben kann, aus der 
Kasse der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gezahlt. 
Rehoboth, den 26. Juli 1895. 
Für die Kaiserliche Landeshauptmamnschaft: Der Kapitän der Bastards 
Der stellvertretende Landeshauptmann: von Rehoboth: 
gez. v. Lindegquist. gez. H. van Wiilk.
	        
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