Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Grund und Boden in unserem Gebiete nahe der 
Swakopmündung an uns gelangt. Es erschien des- 
halb nöthig, einen besonderen Vertreter dorthin zu 
entsenden. Der Gerichtsassessor Herr Dr. Max 
Rhode erklärte sich zur Uebernahme jener Vertrelung 
bereit und erhielt von uns Spezialvollmacht zur Be- 
sorgung bestimmter Rechtsangelegenheiten, insbesondere 
zum Abschluß von Verkaufs= und Verpachtungsver- 
trägen. 
Herr Dr. Rhode hat sich im Herbst v. Is. nach 
Südwestafrika begeben und ist seitdem mit Erfolg dort 
für uns thätig gewesen. 
Er hat nicht nur verschiedene Verkaufs= und Ver- 
pachtungsverträge für die Gesellschaft nach Maßgabe 
der ihm ertheilten Instruktionen abgeschlossen, son- 
dern auch Verhandlungen mit der Kaiserlichen 
Landeshauptmannschaft zum Zwecke der endgültigen 
Feststellung der östlichen Grenze unseres Landbesitzes 
geführt. 
Der Verkauf des Kaokofeldes ist perfekt geworden, 
nachdem die Firma L. Hirsch & Co. in London, 
welche an Stelle des Herrn Scheidweiler in die 
Verhandlung mit uns eingetreten war, die ihr in 
dem Vertrag auferlegte Verpflichtung zur Bildung 
einer Kolonialgesellschaft nach deutschem NRecht und 
mit dem Sitz in Deutschland erfüllt hat. Die Ge- 
sellschaft ist unter dem Namen „Kaoko-Land= und 
Minengesellschaft“ gegründet und hat, nach Genehmi- 
gung des Statuts seitens des Herrn Reichskanzlers, 
durch Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni d. Is. 
die Rechte der juristischen Person erhalten. Die erste 
Rate des baar zu entrichtenden Theils der Kaussumme 
ist eingegangen. 
AUnbauversuche mit Luzerne. 
Mit dem Beginn der nächsten Regenzeit werden 
im südwestafrikanischen Schutzgebiete auf den Sta- 
tionen der Schutztruppe Versuche mit dem Anbau 
von Luzerne in größerem Maßstabe vorgenommen 
werden, um für den sehr theueren Hafer einen Ersatz 
an Pferdefutter zu erhalten. Solche Versuche sind 
bereits in kleinerem Maßstabe von Klein-Windhoeker 
Ansiedlern gemacht worden und zur vollsten Zufrie= 
denheit ausgesallen. Man hofft durch dieses Beispiel 
auch die Hereros, welche bei ihren großen Vieh- 
beständen eines guten und billigen Futters bedürsen, 
zum Anbau der Pflanze zu bewegen. 
RKus dem Bereiche der Wissionen und 
der Ankishlaverei-Bewegung. 
Aus Britisch-Ostafrika kommt die Trauernachricht, 
daß der an Stelle des vor einiger Zeit verstorbenen 
Bischofs Smythies zum Bischof von Nyassaland er- 
nannte Neverend Chauncly Maples auf dem Wege 
von der Küste nach Britisch-Nyassaland seinen Tod 
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durch Ertrinken gefunden hat. Der vor dem Antritt 
seines Amtes aus dem Leben gerufene neue Bischof 
war durch langjährige Missionsthätigkeit in dem ihm 
nun unterstellten Gebiete, zuletzt als Archidiakon von 
Nyassaland, für die Ansübung seines Amtes beson- 
ders wohl vorgebildet und galt für einen sehr ge- 
bildeken, tüchtigen, gewandten und verdienten Mann. 
Das Gleiche galt von seinem Vorgänger, so daß die 
englische Mission zwei schwere Verluste innerhalb 
kurzer Zeit zu bellagen hat. 
Seitens der deutschen Baptistenmission ist der 
Missionar Wedel mit seiner Frau nach Kamerun 
entsandt worden. 
Der apostolische Vikar Bischof Hirth, der zu 
einem Erholungsurlaub sich in Europa aufhielt, hat 
sich am 12. August in Begleitung von neun weißen 
Vätern nach Deutsch-Ostafrika eingeschisst. Das 
Vikariat des Bischofs, dessen Sitz Bukumbi am 
Viktoria-Nyansasee ist, zählt gegenwärlig etwa 70000 
Christen, die der Mehrzahl nach Waganda sind, 
welche seiner Zeit wegen der Unruhen in Uganda 
nach dem deutschen User des Sees geflüchtet sind. 
Nach einer im Missionsblatt „Kreuz und 
Schwert“ veröffentlichten Mittheilung der Oberin 
der in der Station der weißen Väter in Uschirombo 
an Viktoria-Nyansa wirlenden Ordensfrauen hat sich 
die Zahl der ihrer Obhut anvertrauten Waisen= und 
befreiten Sklavenkinder, die bei der Ankunft der 
Schwestern 12 betrug, auf 74 vermehrt. 
Rus fremden Rolonien. 
Sum Abkommen zwischen dem Rongostaat und Portugal. 
In Artikel IV des zwischen dem Kongostaate 
und Portugal geschlossenen Abkommens vom 25. Mai 
1891 (vergl. Kolonialblatt 1891, S. 296) war be- 
stimmt worden, daß der Bruttoertrag der Ausfuhr= 
zölle, welche von den den Chiloango, Luali, Luculla 
und Lubuzzi passirenden Waaren erhoben werden, 
nach einem gewissen Verhältniß zu theilen ist. In 
Ausführung dieser Bestimmung und unter Ansdeh- 
nung derselben auch auf die Einfuhrzölle ist unter 
dem 8. Juli d. Is. zwischen den genannten beiden 
Ländern eine vom 1. September d. Is. auf 3 Jahre 
gültige Vereinbarung zu Stande gekommen, wonach 
die betreffenden Zölle jedem der vertragschließenden 
Theile zur Hälfte zufallen sollen. Die Bezahlung 
des Zolls für die zur Ausfuhr kommenden Waaren 
erfolgt an die Behörden des Ursprungslandes gegen 
Quittung, während die Zahlung des Zolls für die 
zur Einfuhr kommenden Waaren an die Behörden 
des Bestimmungslandes der Waaren erfolgt. Der 
Werth der importirten Waaren wird berechnet nach
	        
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