Grund und Boden in unserem Gebiete nahe der
Swakopmündung an uns gelangt. Es erschien des-
halb nöthig, einen besonderen Vertreter dorthin zu
entsenden. Der Gerichtsassessor Herr Dr. Max
Rhode erklärte sich zur Uebernahme jener Vertrelung
bereit und erhielt von uns Spezialvollmacht zur Be-
sorgung bestimmter Rechtsangelegenheiten, insbesondere
zum Abschluß von Verkaufs= und Verpachtungsver-
trägen.
Herr Dr. Rhode hat sich im Herbst v. Is. nach
Südwestafrika begeben und ist seitdem mit Erfolg dort
für uns thätig gewesen.
Er hat nicht nur verschiedene Verkaufs= und Ver-
pachtungsverträge für die Gesellschaft nach Maßgabe
der ihm ertheilten Instruktionen abgeschlossen, son-
dern auch Verhandlungen mit der Kaiserlichen
Landeshauptmannschaft zum Zwecke der endgültigen
Feststellung der östlichen Grenze unseres Landbesitzes
geführt.
Der Verkauf des Kaokofeldes ist perfekt geworden,
nachdem die Firma L. Hirsch & Co. in London,
welche an Stelle des Herrn Scheidweiler in die
Verhandlung mit uns eingetreten war, die ihr in
dem Vertrag auferlegte Verpflichtung zur Bildung
einer Kolonialgesellschaft nach deutschem NRecht und
mit dem Sitz in Deutschland erfüllt hat. Die Ge-
sellschaft ist unter dem Namen „Kaoko-Land= und
Minengesellschaft“ gegründet und hat, nach Genehmi-
gung des Statuts seitens des Herrn Reichskanzlers,
durch Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni d. Is.
die Rechte der juristischen Person erhalten. Die erste
Rate des baar zu entrichtenden Theils der Kaussumme
ist eingegangen.
AUnbauversuche mit Luzerne.
Mit dem Beginn der nächsten Regenzeit werden
im südwestafrikanischen Schutzgebiete auf den Sta-
tionen der Schutztruppe Versuche mit dem Anbau
von Luzerne in größerem Maßstabe vorgenommen
werden, um für den sehr theueren Hafer einen Ersatz
an Pferdefutter zu erhalten. Solche Versuche sind
bereits in kleinerem Maßstabe von Klein-Windhoeker
Ansiedlern gemacht worden und zur vollsten Zufrie=
denheit ausgesallen. Man hofft durch dieses Beispiel
auch die Hereros, welche bei ihren großen Vieh-
beständen eines guten und billigen Futters bedürsen,
zum Anbau der Pflanze zu bewegen.
RKus dem Bereiche der Wissionen und
der Ankishlaverei-Bewegung.
Aus Britisch-Ostafrika kommt die Trauernachricht,
daß der an Stelle des vor einiger Zeit verstorbenen
Bischofs Smythies zum Bischof von Nyassaland er-
nannte Neverend Chauncly Maples auf dem Wege
von der Küste nach Britisch-Nyassaland seinen Tod
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durch Ertrinken gefunden hat. Der vor dem Antritt
seines Amtes aus dem Leben gerufene neue Bischof
war durch langjährige Missionsthätigkeit in dem ihm
nun unterstellten Gebiete, zuletzt als Archidiakon von
Nyassaland, für die Ansübung seines Amtes beson-
ders wohl vorgebildet und galt für einen sehr ge-
bildeken, tüchtigen, gewandten und verdienten Mann.
Das Gleiche galt von seinem Vorgänger, so daß die
englische Mission zwei schwere Verluste innerhalb
kurzer Zeit zu bellagen hat.
Seitens der deutschen Baptistenmission ist der
Missionar Wedel mit seiner Frau nach Kamerun
entsandt worden.
Der apostolische Vikar Bischof Hirth, der zu
einem Erholungsurlaub sich in Europa aufhielt, hat
sich am 12. August in Begleitung von neun weißen
Vätern nach Deutsch-Ostafrika eingeschisst. Das
Vikariat des Bischofs, dessen Sitz Bukumbi am
Viktoria-Nyansasee ist, zählt gegenwärlig etwa 70000
Christen, die der Mehrzahl nach Waganda sind,
welche seiner Zeit wegen der Unruhen in Uganda
nach dem deutschen User des Sees geflüchtet sind.
Nach einer im Missionsblatt „Kreuz und
Schwert“ veröffentlichten Mittheilung der Oberin
der in der Station der weißen Väter in Uschirombo
an Viktoria-Nyansa wirlenden Ordensfrauen hat sich
die Zahl der ihrer Obhut anvertrauten Waisen= und
befreiten Sklavenkinder, die bei der Ankunft der
Schwestern 12 betrug, auf 74 vermehrt.
Rus fremden Rolonien.
Sum Abkommen zwischen dem Rongostaat und Portugal.
In Artikel IV des zwischen dem Kongostaate
und Portugal geschlossenen Abkommens vom 25. Mai
1891 (vergl. Kolonialblatt 1891, S. 296) war be-
stimmt worden, daß der Bruttoertrag der Ausfuhr=
zölle, welche von den den Chiloango, Luali, Luculla
und Lubuzzi passirenden Waaren erhoben werden,
nach einem gewissen Verhältniß zu theilen ist. In
Ausführung dieser Bestimmung und unter Ansdeh-
nung derselben auch auf die Einfuhrzölle ist unter
dem 8. Juli d. Is. zwischen den genannten beiden
Ländern eine vom 1. September d. Is. auf 3 Jahre
gültige Vereinbarung zu Stande gekommen, wonach
die betreffenden Zölle jedem der vertragschließenden
Theile zur Hälfte zufallen sollen. Die Bezahlung
des Zolls für die zur Ausfuhr kommenden Waaren
erfolgt an die Behörden des Ursprungslandes gegen
Quittung, während die Zahlung des Zolls für die
zur Einfuhr kommenden Waaren an die Behörden
des Bestimmungslandes der Waaren erfolgt. Der
Werth der importirten Waaren wird berechnet nach