Die nach § 1 und 2 sowie nach § 3 unter a, c, d zu erhebenden Steuern sind vierteljährlich
im voraus zu entrichten, die nach § 3 unter b zu erhebende vor dem Antrikt der Reise im Schutzgebiete.
85.
Unternimmt eines der im § 3b genannten Schiffe eine Geschäftsreise im Schutzgebiete, ohne die
festgesetzte Steuer entrichtet zu haben, so tritt Geldstrafe bis zu 6000 Mark ein. Die Strase ist gegen
Schiff und Ladung ohne Nücksicht auf den Eigenthümer derselben vollstreckbar.
86.
Die vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1896 in Kraft.
Berlin, den 10. November 1895.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Kayser.
Verordnunngen und Mitkheilungen der Behörden in den Schußzgebieten.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamernn, betreffend Zoll-
ermäßtigung für eingeführte Waaren der Missionsgesellschaften.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete und der
Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich, was folgt:
81.
Den im Schutzgebicte ansässigen christlichen Missionsgesellschaften wird eine Zollermäßigung für
die von ihnen unmittelbar eingeführten zollpflichtigen Waaren insofern gewährt, als jeder Missionsgesellschaft
die von ihr gezahlten Zölle bis zur Höhe von 1000 Mark jährlich rückvergütel werden.
82.
Auf handeltreibende Missionsgesellschaften findet obige Bestimmung leine Anwendung.
8 3.
Die Kaiserliche Zollverwaltung ist mit geeigneter Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
84.
Diese Verordnung hat Geltung mit rückwirlender Kraft vom 1. April dieses Jahres an.
Kamerun, den 15. September 1895.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Putttamer.
Verordnung, betreffend Einführung eines Eingel Schiedsgerichts für die
Dörfer am mittleren Wuri.
Auf Grund des 8 I des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhällnisse der deutschen Schutzgebiere,
wird verordnet, wie folgt:
81.
Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Landschaften Bosua und Buoelle.
Zur Landschaft Bosua werden gerechnet die Dörfer Bosua Mbeke, Ndeue, Bonambasi, Bonanjoa, Bona-
lambo, Bonamakita, Bonakule und Bonandolo. Zur Landschaft Buelle werden gerechnet die Dörfer
Mutimbelembe, Mtimbe, VBoneko, Bonapea, Buenc, Ekonjo, Munja-Musadi, Bonamenge, Bolinds
Amalamboa, Dogobakeng.
§ 2.
Streitigteiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch den eingeborenen Häuptling des
Beklagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark
(5 Kru) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren
Ahndung keine höhere Strase als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert.