Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung dro Auswärligen Auls.
VI. Jahrgang. gerlin, 15. Dezember 1895. Uummer 24.
Diese Zeitschrift Scheint in der Jr am 1. und F Monau. Derielben werden als Beihefte beigesügt die mindestens ginmol P0 atehähelich
erscheinenden: TMitine eilungen von Foschungsreisenden und Golchnen aus don deutschen Schutzgebiclen“", herausgegebon «
v. Danckelman. Der vviertelsé rliche Abonnementspreis für das Kolonialblalt mit den Beiheflen seem veim ue urch P–oron Post und die
Hch#dlungen M. 3 direlt nen Streifbond durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutichland und Oe ricich· Ungarn, e 3.75 für
die Lönder die eren — Ein Wwengen. and Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von e Sisgiuhnd 2—r kittr
Sohn, Verlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingelragen in der Zeitungo-Preisliste für unler Nr. 1910.)
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schuthgebiet,
betressend Ertheilung von Erlaubnißscheinen zr. Einsuh hr von geistigen Getränken und Verab biolgung derselben an
Eingeborene S. 639. Schisssbewegungen S. 6 Verkehrs-Nachrichten S. 641. — Nangliste der Schut=
truppen für Deutsch- Ostafrika. Kamerun und .60 Südwestafrika S. 623 — Vertheilungsplan der Schutztruppe
und Landespolizei von Deutsch= Ostafrika am 31. Oktober 1895 S. 644. — Personalien S. 648.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 648. — Deutsch-Ostafrika: Reise des stellvertretenden
Bezirksamtmanns Berg in Kilwa in das Nufidjigebiet S. 649. — Kamerun: Die Zustände auf der Station Yannde
und im Gebiet des oberen Sannaga S. 651. — Besteigung ve des Kamerunberges S. 655. — Deutsch-Südwest-
irsts: Ueber die Preise der wichtigsten Lebensmitte 55. — Deutsch-Neu-Guinea: S. M. S. „Falle“
655. Aus dem Bereiche der Missionen in den Schu uhgebeten und der Antisklaverei=
Uewegung S. 655. — Aus fremden Kolonien: Vorbildung der Kolonialbeamten S. 656. — Vertrag zischen
Grohbritannien und Negwhten über- Abschafsung des Sklavenhandels S. 658. — Britisch- Petschuanalan S. .
(-tetaLeoncun,aht893 — Behandlung der Indier in der südafrilanischen Republil S. 662. — Thee-
handel und Theelultur Vritisch- 1 zun Ceylons S. 662. — Ueber die Lage einzelner im Kongostaat thätiger
belgischer Gesellschaften S. 664. — Unabhängiger Kongostaat S. 6 — Zahl der Nichteingeborenen im Kongostaat
S. 665. — Auolieferungsvertrag zwischen Spanien und Liberia S. 665. — Verschiedene Mittheilungen:
Siach a für Krankenpflege in den Kolonien S. 665. — Poststatistik S. 665. — Der piVertehr auf den vom
in subventionirten Dampferlinien S. 666. — Ueber Seidenzucht in Samoa S. 667. Dr. Donaldson Smith
S. 667. — Einwanderung in Brasilien S. 668. — Litterarische Besprechungen S. öcd — Schisssbewegungen
S. 670. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuttgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische
Schutzgebiet, betreffend Ertheilung von Erlaubnißscheinen zur Einfuhr von
geistigen Getränken und Verabfolgung derselben an Eingeborene.
Auf Grund des § 11 des Gesebes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
vom 15. März 1888 (Keichsgesehblatt S. 75) wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes
verordnet, was folgt:
* 1
Nichteingeborene bedürfen in Zukunft zur Einführung geistiger Getränke (Wein, Bier, Brannt-
wein, Spiritus u. s. w.) keiner besonderen Erlaubniß.
Dagegen sind sie verpflichtet, nach Ankunft derselben sofort der Bezirkshauptmannschaft ihres
Wohnortes unter genauer Angabe der Art und Menge derselben Anzeige zu machen.
8 2.
Eingeborene dürfen geistige Getränke nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubniß der Ortspolizei-
behörde ihres Wohnortes oder einer derselben vorgesetzten Polizeibehörde in das Schutzgebiet einführen.
Die Einfuhrerlaubniß darf grundsätzlich nur für kleinere Mengen geistiger Getränke ertheilt werden.