Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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83. 
Keinem Eingeborenen dürfen geistige Getränle irgend welcher Art oder „Kölnisches Wasser“, sei 
es entgeltlich oder unentgeltlich ohne eine behördliche oder ärztliche, schriftliche Erlaubniß verabreicht werden. 
Zuständig sind die Orts= und die denselben vorgesetzten Polizeibehörden, sowie in Krankheitsfällen ein im 
Schubgebiete zugelassener Arzt. 
Die Ellauhnihschein sollen nur auf kleine Mengen und regelmäßig auf nicht mehr als eine 
Flasche lauten. 
8 4. 
Dienstherrschaften können indeß den in ihren Diensten stehenden und bei der Ortspolizei angemeldeten 
Eingeborenen geistige Getränke in kleinen Quantitäten und gläserweise verabfolgen. 
Jedoch dürfen die Getränke nicht die Stelle des Lohnes vertreten, und bleiben die Dienstherr- 
schaften für elwaige durch die Verabfolgung geistiger Getränke entstandene Trunkenheit verantwortlich. 
85. 
Alle Erlaubnißscheine sind binnen einer bestimmten, auf denselben zu vermerkenden Frist an die 
zuständige Behörde zurückzureichen. 
86. 
Wer die im § 1 erforderte Anzeige unterläßt, wird mit Geldstrase bis zu 300 Mark oder im 
Unvermögensfalle mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft. 
Wer Eingeborenen ohne Erlaubnißschein geistige Getränke verabsolgt oder das in demselben ge- 
stattete Maß überschreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, 
insofern nicht nach der Verordnung betreffend den Ausschank und Verkauf geistiger Getränke bereits eine 
höhere Strafe verwirkt ist. 
Die gleiche Strafe trifft Dienstherrschaften, welche ihren Bediensteten durch Verabfolgung geistiger 
Getränke in den Zustand der Trunkenheit versetzen. 
87. 
Eingeborene können wegen Uebertretung des § 2 mit Geldstrase bis 500 Mark oder Gefängniß= 
strafe bis zu 4 Wochen belegt werden. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1895 in Kraft. 
Windhoek, den 21. Januar 1895. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Lindegquist. 
  
Schiffsbewegungen. 
(Die Zeit vor dem Orte bedeutet die Ankunft, hinter dem Orte die Abfahrt des Schisfes.) 
S. M. S. „Bussard“ 22/9. Sydney 24/10. — 5/11. Apia. (Poststation: Hofpostamt.) 
S. M. S. „Condor" 3/8. Natal 16/11. — 20/11. Lourengo Marques 6/12. — Sansibar. (Post- 
· station: Sansibar.) 
S. M. S. „Cormoran“ 28,/9. Swatow 10/11. — 12/11. Amoy 22/11. — 24/11. Shanghai. (Post- 
station: Hongkong. 
S. M. S. „Falke“ 29/7. Apia 10/11. — Rundreise. (Poststation: Hofpostamt.) 
S. M. S. „Hyäne“ 30/8. Kamerun 12/11. — 23/11. St. Paul de Loanda 26/11. — 30/11. Mossa-- 
medes 6/12. — Espiögle Bay — St. Thomé. (Poststation: Kamerun.) 
S. M. Vermessungsschiff „Möwe“ 8/9. Matupi. (Poststation: Matupi.) 
S. M. S. „Seeadler“ 31/5. Sansibar. (Poststation: Natal.) 
S. M. S. „Sperber“ 9/10. Kamerun. (Poststation: Kamerun.) 
Ablösungstransporte: 
Fahrplanmäßige Reichspostdampfer des Norddeutschen Lloyd mit dem Ablösungstransport S. M. Vermessungs- 
schiff „Möwe“ — halbe Besatzung: 
Ausreise: Reichspostdampfer „Oldenburg“: Bremerhaven 17/7. — Singapore; 
Dampfer „Stettin“: Singapore — Matupi. 
Heimreise: Dampfer „Stettin“: Matupi — Soerabaia (Java) 9/10. — Singapore. 
Reichspostdampfer „Gera“: Singapore — 27/11. Bremerhaven.
	        
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