Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

106 — Nr. 34 — 
Verordunng. 
(Vom 29. Mai 1915.) 
Das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1915 über das Verfüttern von 
grünem Roggen und Weizen (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten, grünen Roggen oder grünen Weizen als Grünfutter ohne Genehmigung 
des Bezirksamts abzumähen oder zu verfüttern. Das Verbot erstreckt sich nicht auf solchen 
Roggen, der als Futterroggen gebaut ist und infolge dichter Aussaat und starker Düngung des 
Grundstücks zweckmäßig nur als Grünfutter verwendet werden kann. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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