Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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II. Gerichtliche Strafen. 
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Die zulässigen Strafen sind: Körperliche Züchiigung (Prügelstrafe, Ruthenstrafe), Geldstrafen, 
Gefängniß mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. 
83 
Gegen Araber und Inder ist die Anwendung körperlicher Züchtigung als Strafmittel aus- 
Veschlossen. 
84. 
Gegen eine Frauensperson irgend welchen Alters darf auf Prügel- oder Ruthenstrafe nicht 
erkannt werden. 
5 
Gegen eine männliche Person unter 16 Jahren darf nur auf Ruthenstrafe erkannt werden. 
86. 
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt mit einem von dem Gonverneur (Landeshauptmann) 
genehmigten uchttanngeinftrument die Vollstreckung der Ruthenstrafe mit einer leichten Ruthe oder Gerte. 
Das auf Prügel= oder Ruthenstrafe lautende Urtheil kann auf einmaligen oder auf zweimaligen 
Vollzug ergehen. 
Bei jedem Vollzug der Prügelstrafe darf die Zahl von 25 Schlägen, bei dem Vollzug der 
Ruthenstrafe die Zahl von 20 Schlägen nicht überschritten werden. 
- Der zweite Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen. 
5 7 
Der Vollstreckung der Prügel= oder Ruthenstrafe hat stets ein von dem zur Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit befugten Beamten (§ 1) zu diesem Zweck bestimmter Europäer, desgleichen, wo ein solcher 
vorhanden, ein Arzt beizuwohnen. 
88. 
Vor Beginn der Züchtigung ist der zu Bestrafende auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen. 
Dem hinzugezogenen Arzte oder in seiner Ermangelung dem der Strafvollstreckung beiwohnenden 
Europäer steht das Recht zu, die Vollstreckung der Prügel= oder Ruthenstrafe zu untersagen oder einzu- 
halten, falls der Gesundheitszustand des Verurtheilten dies geboten erscheinen läßt. 
§ 10. · 
Geldstrafen, welche in Ostafrika 200 Rps., in Kamerun und Togo 300 M. übersteigen, ebenso 
Gefängnißstrafen über 6 Monate bedürfen der Genehmigung des Gonverneurs (Landeshauptmanns), 
welchem sofort von der Verhängung der Strafe Bericht zu erstatten ist. Die Vollstreckung ist, wenn sie 
nicht durch die damit verbundene Verzögerung unmöglich gemacht wird, bis zum Eintreffen der Genehmigung 
auszusetzen. 
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Die endgültige Verhängung der Todesstrafe siett einzig und allein dem Gouverneur (Landes- 
hauptmann) zu. In Fällen, wo der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) auf solche erkannt hat, ist sofort dem 
Gouverneur unter Einsendung des Aktenmaterials Bericht zu erstatten. 
812. 
Ueber die Strafsachen ist ein besonderes Strefbuch nach dem folgenden Muster zu führen: 
  
  
  
  
  
r Name Strafthat Ü Strafe Tag des urtheils Bemerkungen 
. J 
1.7 Mohamed bin Ali Diebstahl 20 Ruthenschläge 26. Juni 1896 
2. Amur bin Soliman Mord „Todesstrafe 1. August 1896 estätigt. durch### den Gouverneur 
3. am 12. XI. 96. 
4. 
l 
8 13. 
Zu den Strafverhandlungen soll der Wali (Jumbe, Dorfälteste) hinzugezogen werden. Bei 
schwereren Verbrechen hat der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) mehrere angesehene Eingeborene zuzuziehen,
	        
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