zwar im Jahre 1895 eine geringe Abnahme ein-
getreten; ob dieselbe aber von Dauer ist, läßt sich
nicht behaupten, so sehr wie dieses auch im Interesse
der Eingeborenen zu wünschen wäre. Eine Erhöhung
der Einfuhrzölle, vorgesehen durch die Brüsseler Akte,
würde dieses bewirken, bedingt aber ein vorläufiges
Uebereinkommen mit unseren Nachbarn, dessen Ab-
schluß sich die Regierung angelegen sein läßt. Der
obere Kongo ist gegen den Mißbrauch dieses Handels
durch die Allerhöchste Verordnung vom 16. Juli 1890,
welche jetzt auch auf das Gebiet jenseits des Keribu-
flusses ausgedehnt worden ist, geschütßt.
Was schließlich die Einkünfte des Staates an-
betrifft, so haben sich dieselben ebenfalls in erfreu-
lichster Weise gehoben. Dieselben betrugen für 1895,
abzüglich des Königlichen Zuschusses, des Vorschusses
von Belgien und aller anderen außerordentlichen
Einnahmequellen 3 600 000 Frcs., also etwa 42 pCt.
mehr als im vorhergehenden Jahre. Dieselben sind
in den letzten zehn Jahren stets gewachsen, wie
nachstehende Zahlen zeigen:
Hierdurch wurden
Jahr: Betrag der Einkünfte: von den Aus-
gaben gedeckt:
1886 74261 Frecs. 4,87 pCt.
1887 200 755 „ 10.61
1888 268 306 = 9,21
1889 515 094 „ 16,06 =
1890 462 602 14,69 =
1891 1 319 545 28,07
1892 1 502 515 31,75 -5
1893 1 817 475 33,40 =
1894 2 454 778 = 33,25
1895 3 600 000 47,700
Französische Rolonialschule.
In Nr. 24 des VI. Jahrgangs des Deutschen
Kolonialblattes vom 15. Dezember 1895 ist das
von Joseph Chailley-Bert verfaßte Werk über
die Vorbildung der Kolonialbeamten der verschiedenen
Nationen — Le Recrutement des Fonctionnaires
des Colonies. Rapport général soumis à
I’#Institut Colonial International par Joseph
Chailley-Bert, Paris 1895 — einer eingehenden
Betrachtung unterzogen worden. Der Verfasser des
genannten Werkes hatte sich bezüglich Frankreichs
eine allgemeine Erörterung vorbehalten, weil dort
eine Neuregelung der Rekrutirung der Kolonial=
beamten — mittelst öffentlichen Wetibewerbs —
concours public — verbunden mit einer Reform
der Kolonialschule, bevorstand. Diese Neuregelung
ist inzwischen durch ein Dekret des Präsidenten der
Französischen Republik vom 2. d. Mts. erfolgt.
Hiernach soll in Zukunft als Grundlage für die
Rekrutirung der Kolonialbeamten die Kolonialschule
dienen, ohne jedoch für dieselbe in dieser Hinsicht
ein Monopol zu schaffen und das Recht der Re-
gierung in Bezug auf die freie Auswahl der Beamten
259
zu beschränken. Um den Besuch der Schule einer
größeren Anzahl Schüler möglich zu machen, soll die
Dauer des Besuches derselben auf zwei Jahr be-
schränkt und das Lehrprogramm diesem Zweck ent-
sprechend abgeändert werden. Die Zulassung zum
Wettbewerb des Eintritts ist nicht nur an den
Besitz des Diploms als „Bachelier“ gelnüpft, sondern
kann auch für alle diejenigen erfolgen, die das
Diplom bezw. Abgangszeugniß der höheren Handels-
schulen, des Handelsinstituts in Paris oder der
durch den Staat anerkannten höheren Handelsschulen
besitzen.
Im Einzelnen bestimmt das Delret über die
Einrichtung der Kolonialschule Folgendes:
Trt. 1. Die Kolonialschule umfaßt vier Ver-
waltungsabtheilungen, eine Handelsabtheilung, eine
Vorbereitungsschule und eine Abtheilung für Ein-
geborene.
Art. 2.
solgende:
Kolonial-Kommissariat,
Abtheilung für den Dienst in den hinterindischen
Besitzungen,
Abtheilung für den Dienst in Afrika,
Abtheilung für das Deportationswesen.
Die Verwaltungsabtheilungen sind
Kap. I. Verwaltungsabtheilungen.
Art. 3. Die für jede einzelne Verwaltungs-=
abtheilung zulässige Schülerzahl wird am 1. Februar
jedes Jahres durch den Minister bestimmt. Dieselbe
beträgt etwa ein Drittel mehr als die zu erwartenden
Valanzen.
Art. 4. Die Zulassung zum „concours“ ist
au folgende Bedingungen geknüpft:
. Französische Staatsangchörigkeit,
Hein Alter von mindestens 18 bis hHöchstens
23 Jahren.
Beibringung des Diploms als „Bachelier“, eines
Diploms bezw. Abgangszeugnisses der höheren
Handelsschulen, des Handelsinstitutes in Paris
oder der durch den Staat anerkannten höheren
Handelsschulen, der landwirthschaftlichen Schule
oder eines durch den Marineminister ausge-
stellten Zulassungszengnisses zur Marineschule,
Beibringung eines Attestes über körperliche
Gesundheit nach einem durch den Minister vor-
geschriebenen Formular.
Gesuche um Zulassung sind vor dem 1. April=
an den Kolonialminister zu richten.
Dieselben werden von Letzterem einer Kommission
zur Prüfung vorgelegt, welche sich aus folgenden
Mitgliedern zusammensetzt:
Ein Staatsrath als Präsident,
ein Direktor der Zentral-Kolonial-Verwallung,
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter
Gouverneur,
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter
„ ésident: supeérieur“ oder ein „licu-
tenant gouverneur“ von Indo-China,
10 —
□
*—