ein Generalkommissar oder ein Generalinspektor
der Kolonien.
Art. 5. Die Prüfung über die Zulassung, die
für die vier Abtheilungen gleich ist, erstreckt sich
über folgende Gegenstände:
Allgemeine Wirthschaftspolitik (gemäß einem
von dem Kolonialminister genehmigten Pro-
gramm).
Geschichte der Kolonisation Frankreichs und des
Auslandes bis 1815.
Geographie, mit Ausnahme der von Europa,
speziell diejenige der französischen Kolonien,
Topographie (Kartenlesen).
Englische, deutsche oder spanische Sprache;
besonderer Werth wird auf die englische
Sprache gelegt.
Ein Ministerialdekret bestimmt die Bedingungen
des „concours“, speziell die Mindestzahl der für
die Aufnahme verlangten Noten und das Programm
eines jeden Examens.
Den „Licencics en droit“, den ehemaligen
Schülern des Polytechnikums, des höheren Lehrer-
seminars, den Inhabern des Diploms der Zentral-
schule, des Diploms der höheren Handelsschulen, des
Handelsinstitutes in Paris oder einer der durch den
Staat anerkannten höheren Handelsschulen, wird ein
Sechstel der Gesammtzahl der Noten, die sie erhalten
haben, hinzugerechnet.
Art. 6. Die Prüsungskommission setzt sich aus
folgenden Mitgliedern zusammen:
Ein Verwaltungsrathsmitglied als Präsident,
ein Unterdirektor der Zentralverwaltung,
für jede Abtheilung ein hoher Beamter der
interessirten Kolonien oder ein höherer
Kommissariatsoffizier oder ein hoher Beamter
für das Deportationswesen,
ein Professor des Rechts,
ein Professor der Geschichte und Geographie,
Professoren der modernen Sprachen.
Die Examinatoren werden durch den Kolonial-
minister bestimmt. Die an der Vorschule der Kolonial-
schule unterrichtenden Professoren kommen hierbei
nicht in Betracht.
Die zugelassenen Kandidaten können nach der
Reihenfolge der Zulassung die Abtheilung, der sie
anzugehören wünschen, sich aussuchen.
Art. 7. Folgende allgemeine Vorlesungen sind
für die Schüler aller Abtheilungen obligatorisch:
Zivilrecht,
Kolonialverwaltungsrecht,
Wirthschaftliche Lage und wirthschaftliche Leitung
der Kolonien,
Kolonialsysteme des Auslandes,
Allgemeine Organisation der Kolonien,
Kolonialhygiene und praktische Medizin,
Kolonialprodukte,
Angewandte Konstruktionslehre,
Moderne Sprachen,
Körperliche und militärische Uebungen.
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Die Schüler müssen zweimal jährlich in der von
ihnen erwählten Sprache über veröffentlichte aus-
ländische Kolonialwerke kurze Referate anfertigen.
Die Dauer der Kurse ist auf zwei Jahre fest-
gesetzt, kann jedoch auf Entscheidung des Verwaltungs-
rathes um ein Jahr verlängert werden.
Art. 8. Die Spezialkurse jeder Abtheilung sind
folgende:
Kolonialkommissariat.
Theoretische und praktische Vorbereitung.
Nur solche, welche das juristische Examen be-
standen haben (diplöme de Licencié en droit),
werden zum Kolonialkommissariat zugelassen.
Abtheilung für den Dienst in den hinterindischen
Besitzungen.
Spezielle Geographie
Geschichte und Sitten
Gesetzgebung und Verwaltung
Anamitische Sprachce,
Lektüre und Erklärung der gebräuchlichsten chinc=
sischen und anamitischen Schriftstücke.
Die Vorlesungen in anderen einheimischen Sprachen
sind fakultativ, ermöglichen aber die Ertheilung von
Hülfsnoten.
Abtheilung für den afrikanischen Dienst.
Spezielle Geographie von Afrika,
Gesetzgebung und Verwaltung der französischen
afrikanischen Besitzungen,
Spezielle Organisation von Madagaskar,
Mohammedanisches Recht; Vergleich mit dem
Hindurecht.
Arabische Sprache,
Madagassische Sprache (obligatorisch für die
Beamtenkandidaten für Madagaskar).
Deportationswesen.
Strafgesetzgebung,
Gebräuchliche Strafsysteme Frankreichs und des
Auslandes.
Zentralverwaltung der Kolonien.
Für die Kandidaten der Zentralverwaltung der
Kolonien ist außer den allgemeinen Kursen einer der
vier oben angeführten Spezialkurse obligatorisch.
Art. 9. In jeder Abtheilung erfolgt die Klassi-
rung der Schüler nach Maßgabe der von ihnen
seit dem Eintritt in die Schule erhaltenen Noten.
Ein Erlaß des Kolonialministers bestimmt die Be-
dingungen für diese Klassirung und die Mindestzahl
der Noten, die erforderlich ist, um das zweite
Studienjahr zu beginnen bezw. das Abgongszeugniß
zu erhalten.
Kap. II. Handelsabtheilung.
Art. 10. Der Besuch dieses Kursus ist an
folgende Voraussetzungen geknüpft:
1. Französische Staatsangehörigkeit,
2. ein Alter von mindestens 17
30 Jahren,
3. Beibringung
von „Indo-
a China“,
und höchstens