Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutz- 
truppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte. 
4 84. · 
. Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugctheilten Militär- 
personen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung vorbehaltlich der durch die 
besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden. 
5. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und 
ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den 
Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiser- 
lichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen 
mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
§ 6 Absatz 2. 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zu- 
sammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, 
welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und 
für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marinc-Amt). 
§ 7 Absatz 1. 
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen ausier Betracht. 
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen 
Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach 
ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath zugestanden 
hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der 
Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt. 
8 14. 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dieust 
in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den 
Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von 
ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen Marine zur Last. 
§ 16 Absatz 1. 
Die in den §§ 41 ff., 8§ 56 und §§ 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Bei- 
hülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militärischen Aktion oder 
klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe ein- 
getreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, 
so n diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 
anzusehen. 
817. 
Oberste Verwaltungs= bezw. Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen 
der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung). 
Artikel III. 
Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Abschnitt eingeschaltet: 
IIa. Wehrpflicht. 
§ 17a. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schußgebieten und unter welchen Vor- 
aussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht 
bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen. 
17b. 
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen 
Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen 
vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angcordnet werden. Jede Einberufung dieser Art 
ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. 
#5m“. § 172. 
Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden 
die vorstehenden Bestimmungen (§§ 17 und 17b) keine Anwendung.
	        
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