Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Versorgungsansprüche, die nicht wegen Dienstbeschädigung erhoben werden, sind nur insoweit 
zulässig, als sie bis zum Ausscheiden aus der Schutztruppe erhoben sind. 
8 13. 
Scheiden Personen des Soldatenstandes aus der Schutztruppe mit Pension aus, so beginnt die 
Zahlung der letzteren mit dem Ablauf des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem das 
Ausscheiden stattgefunden hat. Bis zum Beginn der Pensionszahlung wird dem Pensionär das bisherige 
Gehalt belassen. 
8 14. 
Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst 
in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den 
Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von 
ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres bezw. der Kaiserlichen Marine zur Last. 
* 15. 
Hinterläßt eine der Schutztruppe angehörige Person des Soldatenstandes eine Wittwe oder eheliche 
Nachkommenschaft, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch 
das volle Gehalt des Verstorbenen. 
8 16. 
Die in den 88 41 ff., 8 56 und 88 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Bei- 
hülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod infolge einer militärischen Aktion oder 
klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe ein- 
getreten ist. Ist der Tod infolge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, 
so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des § 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 
anzusehen. 
*% Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf die Angehörigen solcher Militärpersonen, welche 
nach einer militärischen Aktion vermißt werden, gleichmäßig Anwendung, wenn nach dem Ermessen der 
obersten Militärverwaltungsbehörde das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
§ 17. 
Oberste Verwaltungs= bezw. Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen 
der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung). 
III. Welzrpflicht. 
8 18 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraus- 
setzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei 
den Schutztruppen Genige leisten dürfen. 
19. 
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen 
Verstärkungen der Schuttruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen 
vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebiets angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art 
ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten. 
8 20. 
Auf Geistliche sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften 
finden die vorstehenden Bestimmungen (§§ 18 und 19) keine Anwendung. 
8 21. 
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§ 18 und 19 bezeichneten Militärpersonen 
finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung: 
1. Die Pensionserhöhung des § 9 ist nur bei Invalidität infolge kriegerischer Unternehmungen 
zu gewähren, 
2- die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des § 11 findet nur für die auf kriege- 
. rische Unternehmungen entfallende Zeit statt. 
Treten die in den §§ 18 und 19 genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulations- 
verhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten 
Einschränkungen fort.
	        
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