Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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7. Für die Gesundheitspässe wird mit dem heutigen Tage ein neues Muster eingeführt. Der 
Wortlaut der in denselben vorgesehenen Beurkundung über den Gesundheitszustand in dem Abgangshafen 
ist absichtlich thunlichst weitgefaßt, damit nicht ohne Noth den mit diesseitigen Gesundheitspässen versehenen 
Schiffen durch Hervorhebung vereinzelter Krankheitsfälle in den Pässen Verlegenheiten im Auslande bereitet 
werden. Insofern von einzelnen Hafenbehörden des Auslandes eingehendere Gesundheitszeugnisse verlangt 
werden, ist es den ausstellenden Behörden unbenommen, den Pässen nach Bedürfniß einen von dem neuen 
Muster abweichenden Inhalt zu geben. 
Zuständig für die Ausstellung der Gesundheitspässe sind die Polizeibehörden, das heißt die Bezirks- 
und Bezirksnebenämter. Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb 
rechtzeitig während der Büreaustunden an das Bezirks= bezüglich Bezirksnebenamt zu wenden. — Für 
die Ausstellung eines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von 6 Rupien an die Bezirks- 
kasse zu erlegen. 
Dar-es-Saläm, den 15. Juni 1896. 
Der Kalserliche Gouverneur. 
In Vertretung. 
gez. v. Bennigsen. 
Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen 
des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlanfenden Seeschiffe. 
§ 1. . 
Jedes einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufende Seeschiff unterliegt der 
gesundheitspolizeilichen Kontrole: » » 
1. wenn es im Abgangshafen oder während der Reise Fälle „von Cholera, Gelbfieber oder Pest“ 
an Bord gehabt hat, » « 
2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole an- 
geordnet ist. 
§2. 4 
Für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung des Schiffes wird von dem Schiffer eine Gebühr 
von 15 Nupien erhoben. 
3. 
Jedes der gesundheitspolizeilichen gontrols unterliegende Schiff (8 1) muß beim Einlaufen in 
das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine 
gelbe Flagge am Fockmast hissen. Es darf unbeschadet der Annahme eines Lootsen oder eines Schlepp- 
dampfers weder mit dem Lande, noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiffe, in Verkehr 
treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen, bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zu freiem 
Verkehr zugelassen ist. Dergleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen neben der Mannschaft sämmtliche an 
Bord befindlichen Reisenden. 4 
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. Wer 
dieses Verbot übertritt, wird als zu dem kontrolpflichtigen Schiffe gehörig betrachtet. 
8 4. 
Der Lootse und die Hafenbehörde haben beim Einlaufen eines Schiffes in den Hafen durch Be- 
fragung des Schiffers oder seines Vertreters festzustellen, ob der § 1 auf das Schiff Anwendung findet, 
und auf die Befolgung der Vorschriften des § 3 zu achten. 
85. 
« In den Fällen des § 1 wird dem Schiffer oder dessen Vertreter durch den Lootsen oder einen 
Beauftragten der Hafenbehörde ein nach Maßgabe der Anlage aufgestellter Fragebogen behändigt. Auf 
demselben haben der Schiffer, der Steuermann, und falls ein Arzt die Reise als Schiffsarzt mitgemacht 
haben sollte, bezüglich der unter Nr. 10, 11 und 12 aufgestellten Fragen auch der Schifssarzt, die verlangte 
Auskunft alsbald wahrheitsgemäß und so, daß sie von ihnen demnächst eidlich bestärkt werden kann, zu 
ertheilen. Der ausgefüllte Fragebogen ist von den genannten Personen zu unterschreiben und nebst den 
sonstigen zur Beurtheilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten Papieren zur Verfügung 
der Hafenbehörde zu halten. 
86. 
Jedes der gesundheitspolizeilichen Kontrole unterliegende Schiff (§ 1) nebst Insassen wird — 
nach Erfüllung der in den 88§ 3 und 5 vorgesehenen Vorschriften — sobald wie möglich nach der Ankunft,
	        
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