Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angcordnet worden ist, als rein und ist, sofern 
die ärztliche Untersuchung (§ 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem 
erforderlichenfalls die im § 7 unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet 
das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der 
Cholera in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes weniger als fünf Tage gedauert, so 
können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des § 8 weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung bis zur Dauer von fünf Tagen, 
von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. 
8 10. 
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, welche Auswanderer oder 
Rückwanderer befördern, sowic gegenüber Schiffen, welche besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse 
aufweisen, können weitere über die Grenzen der §§ 7 bis 9 hinausgehende Maßregeln von der Hafen- 
behörde getroffen werden. 
11. 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren Gebrauchsgegenständen aus den in den bis 9 
bezeichueten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= oder 
Landesbehörden in Bezug auf Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug sowie 
Hadern und Lumpen besondere Bestimmungen getroffen werden. ⅜n 
Jedoch sind Gegenstände, welche nach der Ansicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen 
beschmutzt zu erachten sind, vor der Ein= und Durchfuhr zu desinfiziren. 
12. » 
Will ein Schiff in den Fällen der §§ 7 bis 9 sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht unter- 
werfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter An- 
wendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die an Bord be- 
findlichen Reisenden, sofern sich dieselben den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen sügen, an 
Land zu setzen. 
13. 
Hat ein Schiff während der Fahrt Fälle W Gelbfieber an Bord gehabt, so sind nach erfolgter 
ärztlicher Untersuchung (§ 6) die etwa noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf dem Schiffe oder 
in einem geeigneten Unterkunftsraum am Lande abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfieberkranken in 
Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können, falls nach Ablauf der letzten Gelb- 
fiebererkrankung noch nicht sieben Tage verflossen sind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthaltsbeschränkung 
bis zur Dauer von fünf Tagen unterworfen werden. » «» 
Die von Gelbfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welchen 
sich solche Kranken befunden haben, sind zu desinfiziren. » 
An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald be- 
stattet werden. » .· 
Schiffe, die aus einem vom Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber aber nicht 
au Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (§ 6) ohne Weiteres zum freien Verkehr 
zuzulassen. 
814. 
Sind auf einem Schiffe während der Fahrt Fälle von Pest vorgekommen, so ist nach erfolgter 
ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Gouvernement schleunigst Anzeige zu erstatten. Bis zum Eintresfen 
bestimmter Verhaltungsmaßregeln seitens des Gouvernements ist das Schiff nebst allen Insassen von jedem 
Verkehr abzuschließen. » 
Schiffe, die aus einem von Pest verseuchten Hafen kommen, Fälle von Pest aber nicht an Bord 
gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (§ 6) ohne Weiteres zum freien Verkehr zuzulassen. 
15. 
Läuft ein Schiff, nachdem es in einem Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes der 
gesundheitspolizeilichen Kontrole (§§ 6 bis 9, 13, 14) unterworfen und zum freien Verkehr zugelassen 
worden ist, demnächst einen weiteren inländischen Hafen an, so unterliegt es in diesem einer abermaligen 
Kontrole nicht, es sei denn, daß seit der Ausfahrt aus dem zuletzt angelaufenen Hafen Fälle von Cholera, 
Gelbfieber oder Pest an Bord sich ereignet haben, oder daß gegen Herkünfte aus diesem Hafen eine gesund- 
heitspolizeiliche Kontrole gemäß 8 1 Nr. 2 angeordnet ist. 
8 16. . 
Auf das Lootsen-, Zoll= und Sanitätspersonal, welches mit den der gesundheitspolizeilichen
	        
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