Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonĩal-Ablheilung des Auswũrtigen Amls. 
  
VII. Jahrgang. Berlin, 1. Oktober 1696. Uummer 19. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derielben werden als Beihefte beigesügt die mindestens einmal vierteljährlich 
· d Mittheilung ron Porschungsreisonden und Golehrten aus den dentschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freihe 
ackelman. Der vierteljährliche Abonnementspreio für das Kolonialblatt mit den Veiheften betragt beim Bezuge durch die Poft und die 
diuchhandlungen Mkl. 3.—, direit unter Sireifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3.75 für 
!74 t 
  
des Wellpostvereino. —. Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofouchhandlung von Erust Siestiricd Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs.Preisliste für 1896 unter Nr. 1916.) 
die Lände 
Inhalt: Amtlicher Theil: Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Ve- 
strafung des Sklavenhandels rc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen 
S. 605. — Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen- 
Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer S. 607. — Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns 
von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest S. 608. — 
Personalien S. 609. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 609. — Deutsch-Ostafrika: Expedition des Oberst- 
lieutenants v. Trotha S. 610. — Geographisches Material S. 610. — Togo: Missenschaftliche Expedition S. 610. 
— Karte des südlichen Theiles von Togo S. 611. — Deutsch-Südwestafrika: Tsoakhaubmund und Baiweg 
S. 611. — Maßregeln gegen die Rinderseuche S. 611. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 612. — Aus fremden Kolonien: Banknoten des Kongostaates S. 612. — 
Handel von Lourengo-Marques im Jahre 1895 S. 612. — Gummigewinnung in Lagos S. 617. — Maßregeln 
zum Schutze des Wildes in britisch füdafrikanischen Kolonien S. 617. — Britisch-Ostafrika S. 617. — Gerbstoffe 
in Britisch-Indien S. 618. — Telegraphenlinie im Senegal S. 619. — Verschiedene Mittheilungen: Ueber 
eine neue Durchquerung Afrikas S. 619. — Schutz der Kautschukbäume in den Wäldern Nicaraguas S. 619. — 
Litteratur S. 619. — Schiffsbewegungen S. 621. — Verkehrs-Nachrichten S. 621. — Fahrplan der Woermann- 
Linie für das vierte Vierteljahr 1896 S. 622. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
PDerordunungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Bezirksämter, Bezirksnebenämter und Stationen. 
In der Rechtsprechung in Sklavensachen wurden mangels besonderer, die Materie näher regelnder 
Strafbestimmungen seither nicht selten über im Wesentlichen gleich liegende Strafthaten die abweichendsten 
Entscheidungen, insbesondere betreffs des Strafmaßes gesällt. Diesem Mangel vermochte auch das Reichs- 
gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels, vom 28. Juli 1895 (Kolonial- 
blatt S. 399) nicht abzuhelfen. Dasselbe kann, obwohl an sich nur für Europäer erlassen, ebenso wie das 
Reichsstrafgesetzbuch, allerdings auch auf Farbige analoge Anwendung finden. Durch die Bestimmungen 
dieses Gesetzes ist indeß den besonderen Verhältnissen des in unserem Schutzgebiet von Farbigen betriebenen 
Sklavenhandels nicht genügend Rechnung getragen und erscheinen diese Bestimmungen daher einer ent- 
sprechenden Ergänzung bedürftig. 
Dem (der) 2c. lasse ich dementsprechend ergebenst eine Anweisung (Anlage 1), betreffend die bei 
Bestrafung des Sklavenhandels 2c. zu befolgenden Grundsätze, zur gefälligen Beachtung bei Ausübung der 
Strafrechtspflege in Sklavensachen zugehen. Eine endgültige Regelung der Materie kann nur durch eine 
von Seiner Majestät dem Kaiser beziehungsweise von dem Reichskanzler zu erlassende Verordnung erfolgen. 
Das Material für eine solche Verordnung, welche ich nach etwa Jahresfrist in Vorschlag zu bringen 
beabsichtige, sollen die mit der Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze in der Praxis gemachten 
Erfahrungen liefern. 
Zur wirksameren Verfolgung des Sklavenhandels habe ich weiter eine Belohnung für Straf- 
anzeigen in Sklavensachen, nach Maßgabe der anliegenden (Anlage 2) in Zukunft zu befolgenden Verfügung 
in Aussicht genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.