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Das (die) ꝛc. ersuche ich ergebenst, diese Verfügung, betreffend Belohnungen für Strafanzeigen in
Sklavensachen, in Suaheliübersetzung durch Anschlag und Verkündung im Schauri zur Kenntniß der ein-
heimischen Bevölkerung zu bringen.
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Bennigsen.
Anlage 1.
Auweisung, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels 2c. zu befolgenden Grundsätze.
I. Menschenraub.
1. Wer sich eines freien Menschen bemächtigt, um ihn in Sklaverei zu bringen, wird wegen
Menschenraubes mit Kettenarbeit bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Der gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Menschenraub wird mit lebenslänglicher Kettenarbeit
oder mit dem Tode bestraft. Die gleichen Strafen treffen jeden Theilnehmer einer Bande, welche mit
bewaffneter Hand Menschenraub begeht.
3. Ist bei der Ausführung beziehungsweise dem Versuch (s. V. 1) eines Menschenraubes der Tod
einer der Personen, deren Raub ausgeführt oder versucht wurde, oder welche dem Geraubten beziehungs-
weise Bedrohten zu Hülfe kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf
Todesstrafe, gegen die übrigen Theilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen.
II. Sklavenhandel.
Wer gewerbsmäßig Sklavenhandel betreibt, wird mit Kettenarbeit nicht unter drei Jahren bestraft.
IIII. Sklaventransport.
1. Wer an einem in Ausführung beziehungsweise Vollendung eines Menschenraubes (1) erfolgenden
Transport von Sklaven beziehungsweise an einem dem gewerbsmäßigen Sklavenhandel (II) dienenden
Transport von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Kettenarbeit bis zu drei Jahren bestraft.
2. Der gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Transport von Sklaven (Abs. 1) wird mit Kettenarbeit
nicht unter drei Jahren bestraft.
IV. Sklavenausfuhr.
1. Wer es unternimmt, einen Sklaven nach einem Orte außerhalb des deutschen Schutzgebiets zu
dauerndem Aufenthalt zu überführen, oder wer einen Sklaven an eine Person verkauft, von welcher er
weiß, daß sie im deutschen Schutßgebiet keinen Wohnsitz hat, wird wegen Sklavenausfuhr mit Kettenarbeit
bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Die gewerbs= oder gewohnheitsmäßige Sklavenausfuhr wird mit Kottenarbeit nicht unter drei
Jahren bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn die Sklavenausfuhr mit Anwendung von List, Drohung oder
Gewalt begangen wurde.
3. Ist bei der Ausfuhr beziehungsweise dem Versuch (s. V. 1) einer Sklavenausfuhr der Tod
einer der Personen, deren Ausfuhr bewirkt oder versucht wurde, oder welche dem Auszuführenden zu Hilse
kamen, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen
Theilnehmer auf Kettenarbeit nicht unter drei Jahren zu erkennen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Der Versuch ist in den Fällen des Menschenraubes (I), des Sklaventransports (III) und der
Sklavenausfuhr (IV) strafbar.
Im Uebrigen kommen betreffs des Versuchs die Grundsätze der §§ 43 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs
zur Anwendung. Kettenarbeit ist hierbei der Zuchthausstrafe gleichzuachten; doch findet eine Umwandlung
von Kettenarbeit unter einem Jahre (§ 44 Abs. 4 R. St. G. B.) in Gefängniß nicht statt.
Betreffs der Theilnahme kommen die Grundsätze der §§ 47 ff. des Reichsstrafgesetzbuchs zur
Anwendung.
2. Neben den vorstehend zu 1 bis V angedrohten Freiheitsstrafen kann auf Geldstrafe und
Prügelstrafe erkannt werden.
3. Auch kann auf Einziehung aller zur Begehung des Verbrechens gebrauchten oder bestimmten
Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.