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Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb-
ständig erkannt werden.
4. Ueber eine eventuelle Ausweisung des Verurtheilten aus dem Schußgebiet wird das Gonver-
nement in jedem einzelnen Falle Entscheidung treffen.
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Bennigsen.
Anlage 2.
Verfügung, betreffend Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
1. Wer der Behörde von einem mit Strafe bedrohten Fall von Sklavenhandel 2c. derartige
Anzeige erstattet, daß eine Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann, erhält eine Belohnung von 5 —
fünf — bis 100 — einhundert — Rupien.
2. Der die Strafanzeige Erstattende erhält außer der Belohnung zu 1, falls das eingeleitete
Strafverfahren zu einer Befreiung von Sklaven, zu einer Verurtheilung des Schiffsführers (Nahosen) oder
von Matrosen (Bacharias) eines der Sklavenausfuhr dienenden Fahrzeuges oder zur Einziehung eines
solchen Fahrzeuges geführt hat,
für jeden befreiten Sklaven 2 — zwei — Rrvien,
für den verurtheilten Schiffsführer (Nahosen) 15 — fünfzehn — Rupien,
für jeden verurtheilten Matrosen (Bacharia) 5 — fünf — Rupien,
von dem Verkaufserlös des eingezogenen Fahrzeuges 20 — zwanzig — Prozent, mindestens
jedoch 25 — fünfundzwanzig — Rupien.
3. Die gezahlten Belohnungen sind bei Titel 5 K des Etats zu verrechnen.
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Bennigsen.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend Einführung
von Eingel Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer.
* V
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
wird verordnet, was folgt:
81.
Es werden Eingeborenen-Schiedsgerichte eingerichtet für das linke bezw. rechte Aboufer. Der
Zuständigkeit der Schiedsgerichte unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der drei Landschaften Mangamba,
Manduka und Besunkang sowie die Land= bezw. Ortschaften Miang, Bwapaki, Koki, Kali, Esuza, Mbonjo
und die innerhalb derselben belegenen Dualla-Niederlassungen, letztere nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4.
82.
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch die eingeborenen Häuptlinge der
Bellagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark
(5 Kru) nicht überschreitet und in Strassachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren
Ahndung keine höhere Strase als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert.
§ 3.
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an die Eingeborenen-Schiedsgerichte zulässig.
Dieselben sind als erstinstanzliche Gerichte zuständig für diejenigen Civil= und Strafprozesse, welche
nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlags bleibt
jedoch der Jurisdiktion der Schiedsgerichte entzogen. Auch sind dieselben nicht besugt, auf Todesstrafe sowie
auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen. · —
.. §4-
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn