Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2 
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit der Eingeborenen-Schiedsgerichte. Ein Dualla 
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein. 
8 5. 
Für die Rechtsprechung der Schiedsgerichte sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
86. 
Die Mitglieder der Eingeborenen-Schiedsgerichte sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
§ 7. 
Die Schiedsgerichte ernennen einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum 
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits 
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsibenden und dem Protokollführer zu 
unterschreiben. 
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von 
dem Gouverneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur und 
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen der Eingeborenen-Schiedsgerichte beizuwohnen. 
868. 
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schristlich 
oder mündlich beim Gonvernementssekretär eingelegt werden. 
§ 9. 
Die der Kompetenz der Eingeborenen-Schiedsgerichte nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Kamerun, den 27. Juli 1896. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Dr. Seiß. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Ninderpest. 
81. 
Jedes Ueberschreiten der Landesgrenzen des deutschen südwestafrikanischen Schutzgebietes mit 
Rindvieh, Schafen, Ziegen, Kameelen oder sonstigen Wiederkäuern sowie mit Ochsenwagen und Treckzeug 
vom Auslande her ist bis auf Weiteres verboten. Dasselbe gilt für jede Einfuhr von Hänten, Fellen 
und Hörnern von Wiederkäuern aller Art. Auf die Grenzen des englischen Gebietes Walfischbai findet 
dieses Verbot keine Anwendung. 
* 2. 
Die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Häuten und Fellen wird durch diese 
Verordnung nicht betroffen. 
83. 
Die zuständigen Bezirkshauptleute sind ermächtigt, die bezüglichen Ausführungsbestimmungen zu 
erlassen sowie auch vorläufig etwa auf Grund lokaler Verhältnisse erforderlich erscheinende Erleichterungen 
unter Meldung des Geschehenen zu gewähren. 
„ 8 4. 
Wenn die Rinderpest in einem Theile des diesseitigen Schutzgebietes selbst ausbrechen sollte, so ist 
der zuständige Bezirkshauptmann verpflichtet und ermächtigt, selbständig alle Maßregeln zu ergreifen, welche 
geeignet sind, die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche 
zu unterdrücken.
	        
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