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der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit der Eingeborenen-Schiedsgerichte. Ein Dualla
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein.
8 5.
Für die Rechtsprechung der Schiedsgerichte sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend.
86.
Die Mitglieder der Eingeborenen-Schiedsgerichte sowie deren Stellvertreter werden durch den
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
§ 7.
Die Schiedsgerichte ernennen einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsibenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von
dem Gouverneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur und
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen der Eingeborenen-Schiedsgerichte beizuwohnen.
868.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schristlich
oder mündlich beim Gonvernementssekretär eingelegt werden.
§ 9.
Die der Kompetenz der Eingeborenen-Schiedsgerichte nicht unterworfenen Strafsachen sind der
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten.
Kamerun, den 27. Juli 1896.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Dr. Seiß.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika,
betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Ninderpest.
81.
Jedes Ueberschreiten der Landesgrenzen des deutschen südwestafrikanischen Schutzgebietes mit
Rindvieh, Schafen, Ziegen, Kameelen oder sonstigen Wiederkäuern sowie mit Ochsenwagen und Treckzeug
vom Auslande her ist bis auf Weiteres verboten. Dasselbe gilt für jede Einfuhr von Hänten, Fellen
und Hörnern von Wiederkäuern aller Art. Auf die Grenzen des englischen Gebietes Walfischbai findet
dieses Verbot keine Anwendung.
* 2.
Die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Häuten und Fellen wird durch diese
Verordnung nicht betroffen.
83.
Die zuständigen Bezirkshauptleute sind ermächtigt, die bezüglichen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen sowie auch vorläufig etwa auf Grund lokaler Verhältnisse erforderlich erscheinende Erleichterungen
unter Meldung des Geschehenen zu gewähren.
„ 8 4.
Wenn die Rinderpest in einem Theile des diesseitigen Schutzgebietes selbst ausbrechen sollte, so ist
der zuständige Bezirkshauptmann verpflichtet und ermächtigt, selbständig alle Maßregeln zu ergreifen, welche
geeignet sind, die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche
zu unterdrücken.