3. Das Edelmetallombard. Als Pfandobjekt dienen gemünztes und
ungeinünztes Gold und Silber. Daß das Edelmetallombard nur eine sehr
geringe Rolle spielt, ist erklärlich. Wer ein Lombarddarlehen in Anspruch
nimmt, tut es in der Regel, weil erwartete Gelder nicht eingetroffen, zum
Verkauf gestellte Waren nicht veräußert sind usw. Die augenblickliche
Not ist ıneist in kurzer Zeit wieder beseitigt, oder wenigstens hofft dies
der Betreffende. Daher will er den \Wertgegenstand, den er besitzt, nicht
veräußern. Er wird die Verkaufs- und Wiederankaufskosten sparen und
vor allem nicht das Risiko eingehen wollen, das Objekt zu einem höheren
als dem Verkaufskurse, bezw. Preise zurückkaufen zu müssen.
Beim Edelmetallombard kommen diese Erwägungen nicht in Betracht.
Wer z. B. Gold in Barrenform — und dieses Metall kommt ja als Unterpfand
hauptsächlich in Betracht — besitzt, wird es im Notfalle verkaufen,
aber nicht lombardiereu, da er weiß, daß er beim Verkaufe heute genau
denselben Preis, wie in zwei oder drei Monaten erzielt.
Die Darlehen auf Gold und Silber betragen bei der Reichsbank, obgleich
der Zinsfuß hierfür nicht höher als beim Diskontgeschäft ist, immer nur
einige Tausend Mark. Dieser Kredit wird, in kleinen Beträgen, in der Hauptsache
von Goldarbeitern in Anspruch genommen, die kleine Goldbarren,
oder von Münzhändlern und Münzsamnilern, die seltene Münzen deponieren.
4. Das Warenlombard. Während bei der Preußischen Bank Waren
weit mehr als Wertpapiere als Unterpfand dienten, hat sich das Verhältnis
heute sehr geändert: Die Beleihung von Waren ist gegenüber der von
Effekten immer mehr zurückgegangen. In Westdeutschland kommt diese
Beleihungsform fast gar nicht vor. In den östlichen und nordöstlichen,
vorwiegend Landwirtschaft treibenden Provinzen hingegen wird öfters davon
Gebrauch gemacht!).
Der Landwirtschaft hat die Reichsbank beim Warenlombard mancherlei
Erleichterungen gewährt. Sie beleiht seit 1887 unter Steuerverschluß
in Privatlagern befindlichen inländischen Spiritus ohne Spezifikation, Taxe,
Übernahme und Revision, seit 1895 auch solchen Zucker und seit 1896
das in den Scheuern der Güter aufgespeicherte Getreide, sofern sich eine
Person findet, die als Pfandaufscher brauchbar ist. Durch einen Erlaß aus
dem Jahre 1896 ist den Bankvorständen zur Pflicht gemacht, solchen Anträgen
gegenüber größtes Entgegenkoinmen zu zeigen.
m a mn
für Handelswissenschaft und Handelspraxis.
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