Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

3.  Das  Edelmetallombard.  Als  Pfandobjekt  dienen  gemünztes  und
ungeinünztes  Gold  und  Silber.  Daß  das  Edelmetallombard  nur  eine  sehr
geringe  Rolle  spielt,  ist  erklärlich.  Wer  ein  Lombarddarlehen  in  Anspruch
nimmt,  tut  es  in  der  Regel,  weil  erwartete  Gelder  nicht  eingetroffen,  zum
Verkauf  gestellte  Waren  nicht  veräußert  sind  usw.  Die  augenblickliche
Not  ist  ıneist  in  kurzer  Zeit  wieder  beseitigt,  oder  wenigstens  hofft  dies
der  Betreffende.  Daher  will  er  den  \Wertgegenstand,  den  er  besitzt,  nicht
veräußern.  Er  wird  die  Verkaufs-  und  Wiederankaufskosten  sparen  und
vor  allem  nicht  das  Risiko  eingehen  wollen,  das  Objekt  zu  einem  höheren
als  dem  Verkaufskurse,  bezw.  Preise  zurückkaufen  zu  müssen.

Beim  Edelmetallombard  kommen  diese  Erwägungen  nicht  in  Betracht.
Wer  z.  B.  Gold  in  Barrenform  —  und  dieses  Metall  kommt  ja  als  Unterpfand
  hauptsächlich  in  Betracht  —  besitzt,  wird  es  im  Notfalle  verkaufen,
aber  nicht  lombardiereu,  da  er  weiß,  daß  er  beim  Verkaufe  heute  genau
denselben  Preis,  wie  in  zwei  oder  drei  Monaten  erzielt.

Die  Darlehen  auf  Gold  und  Silber  betragen  bei  der  Reichsbank,  obgleich
der  Zinsfuß  hierfür  nicht  höher  als  beim  Diskontgeschäft  ist,  immer  nur
einige  Tausend  Mark.  Dieser  Kredit  wird,  in  kleinen  Beträgen,  in  der  Hauptsache
  von  Goldarbeitern  in  Anspruch  genommen,  die  kleine  Goldbarren,
oder  von  Münzhändlern  und  Münzsamnilern,  die  seltene  Münzen  deponieren.


4.  Das  Warenlombard.  Während  bei  der  Preußischen  Bank  Waren
weit  mehr  als  Wertpapiere  als  Unterpfand  dienten,  hat  sich  das  Verhältnis
heute  sehr  geändert:  Die  Beleihung  von  Waren  ist  gegenüber  der  von
Effekten  immer  mehr  zurückgegangen.  In  Westdeutschland  kommt  diese
Beleihungsform  fast  gar  nicht  vor.  In  den  östlichen  und  nordöstlichen,
vorwiegend  Landwirtschaft  treibenden  Provinzen  hingegen  wird  öfters  davon
  Gebrauch  gemacht!).

Der  Landwirtschaft  hat  die  Reichsbank  beim  Warenlombard  mancherlei
  Erleichterungen  gewährt.  Sie  beleiht  seit  1887  unter  Steuerverschluß
in  Privatlagern  befindlichen  inländischen  Spiritus  ohne  Spezifikation,  Taxe,
Übernahme  und  Revision,  seit  1895  auch  solchen  Zucker  und  seit  1896
das  in  den  Scheuern  der  Güter  aufgespeicherte  Getreide,  sofern  sich  eine
Person  findet,  die  als  Pfandaufscher  brauchbar  ist.  Durch  einen  Erlaß  aus
dem  Jahre  1896  ist  den  Bankvorständen  zur  Pflicht  gemacht,  solchen  Anträgen
  gegenüber  größtes  Entgegenkoinmen  zu  zeigen.

m  a  mn

für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis.

86