Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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83. 
Eigenthums= oder Nußungsansprüche auf Grund und Boden seitens Einzelner auf Grund privater 
Rechtstitel sind besonders zu prüfen und zu behandeln. Solche Ansprüche sind namentlich dann anzuer- 
kennen, wenn entweder Urkunden vorgelegt werden, welche nach den zur Zeit ihrer Abfassung geltenden 
Rechtsnormen und Rechtsanschauungen verbindlich waren, oder wenn das Grundstück bebaut, bepflanzt oder 
eingefriedigt ist und der Besitzer sich seit wenigstens zwei Jahren vor Beginn des Ermittelungsverfahrens 
in ungestörtem Besitze befindet. 
II. Besitznahme von Kronland. 
84. 
Die Besitznahme hat allmählich nach Maßgabe des Fortschreitens der Erforschung und Feststellung 
der Landverhältnisse zu erfolgen. In gleicher Weise ist die Ermittelung der widerstreitenden Rechte vor- 
zunehmen. Ueber Ausdehnung und Folgeordnung des Vorgehens trifft der Gouverneur Bestimmung. 
5. 
Umfang und Lage des in Besitz genommenen Kronlandes ist thunlichst sichtbar festzustellen, auch 
darüber ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist von einem Beamten der Landkommission (8 4 
der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is.) durch Unterschrift zu vollziehen. In die womöglich 
beizufügende Kartenskizze ist die Lage des Grundstücks thunlichst im Anschluß an feste Punkte sowie die 
etwa angebrachte Begrenzung mit möglichster Genauigkeit einzutragen. 
III. Veräußerung von Kronland. 
86. 
In den Bezirken, in welchen zur Ueberlassung bestimmte Grundstücke (Kronland) sich befinden, 
wird ein Verzeichniß dieser Grundstücke mit Angaben über Lage, Beschaffenheit und Ausdehnung und mit 
etwa vorhandenen Karten oder Kartenskizzen zur Einsicht offengelegt. 
87. 
Die Ueberlassung von Kronland (vergl. § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Js.) 
kann freihändig oder im Wege der öffentlichen Versteigerung geschehen. 
88. 
Der Gouverneur bestimmt die Behörde, bei welcher Anträge auf Ueberlassung zu stellen sind. 
89. 
Bei der Ueberlassung ist der Regel nach als Bedingung zu siellen, daß das erworbene Land 
binnen einer nach den Umständen des Falles zu bemessenden Frist in einem bestimmten Umfang urbar 
gemacht, bepflanzt, mit Wohneinrichtungen versehen oder sonst benutzt werden. Für den Fall der Nicht- 
innehaltung der Bedingungen kann eine Konventionalstrafe bestimmt, auch der Rückfall des Landes ohne 
Entschädigung vorbehalten werden. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Stellung besonderer Bedingungen bei 
Ueberlassung von Kronland überhaupt abzusehen. 
8 10. 
Bei Verkäufen kann der Kaufpreis ganz oder zum Theil gegen Sicherheit gestundet, bei Verpach- 
tungen die Leistung einer Sicherheit verlangt werden Der Nachweis eines bestimmten Betriebskapitals 
ist nicht erforderlich. 
IV. Allgemeine Vorschriften über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken. 
8 11. 
Wer ein Grundstück der im § 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. erwähnten 
Art zu Eigenthum erwerben oder pachten will, hat hiervon unter möglichst genauer Bezeichnung des Grund- 
stücks nach Lage und Ausdehnung und unter Angabe der mit dem Veräußerer oder Verpächter verabredeten 
Bedingungen bei dem Gonverneur oder der von diesem bezeichneten Behörde Anzeige zu machen. 
Der dazu berusenen Behörde liegt ob: 
a) sich zu vergewissern, ob und in welchem Umfange der Ueberlassende über das Grundstück zu verfügen 
befugt sei, und wenn sich ergiebt, daß andere Mitberechtigte vorhanden sind, die Zuziehung der 
letzteren zu dem Rechtsgeschäft den Parteien aufzugeben; 
b) dahin zu wirken, daß der Veräußerer oder Verpächter über die thatsächlichen und rechtlichen Folgen 
des beabsichtigten Rechtsgeschäfts aufgeklärt und von dem Erwerber nicht übervortheilt werde;
	        
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