Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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c) festzustellen, ob nach der Veräußerung oder Verpachtung, soweit solche von Häuptlingen oder Gemein- 
schaften erfolgt, genügend Land für den ferneren Unterhalt der Gemeinschaft noch verbleibt; 
4) nach Anhörung der Betheiligten vorzuschlagen, welche Beschränkungen oder Verpflichtungen dem 
Erwerber oder Pächter im öffentlichen Interesse aufzulegen, und zu begutachten, ob besondere Bedin- 
gungen bezüglich der Zeit und des Umfanges der Nutzbarmachung der Grundstücke dem Erwerber 
oder Pächter vorzuschreiben sind. 
13. 
Der Gouverneur entscheidet, ob die Genehmigung zu ertheilen und welche Bedingungen dabei 
etwa aufzulegen sind. 
Durch die Genehmigung werden Ansprüche Dritter auf das Grundstück, soweit dieselben nicht 
ausdrücklich verzichtet haben, nicht berührt. Derartige Ansprüche sind auf den Rechtsweg zu verweisen. 
8 14. 
Der Gouverneur ist befugt, die im § 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. 
vorgesehenen Ermächtigungen behufs vorläufiger Besitznahme solchen Personen und Gesellschaften zu ertheilen, 
welche größere wirthschaftliche Unternehmungen beabsichtigen und für den Ernst ihrer Unternehmungen 
Gewähr bieten. 
Der Gouverneur bestimmt die Frist, innerhalb welcher die nach § 12 Absatz 2 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 15. Juni d. Is. erforderliche Genehmigung nachzusuchen ist. 
8 15. 
Der Gouverneur hat die weiteren zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 
d. Is. und dieser Verfügung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
Berlin, den 17. Oktober 1896. 
Der Reichskanzler. 
(L. S.) Fürst zu Hohenlohc. 
Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, vom 6. September 1892 sind durch Verfügung des Reichskanzlers vom 
11. Oktober d. Is. die Abschnitte I bis VI und VIII der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das 
Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 im Gebiet von Gibeon mit dem 
15. Oktober d. Is. in Kraft gesetzt worden. 
Nunderlaß, betr. die ethnographischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen 
der in den Schutzgebieten befindlichen Beamten und Militärpersonen. 
Nach der Bestimmung des Runderlasses vom 10. Dezember 1891 (Kolonialblatt S. 535) dürfen 
ethnographische und naturwissenschaftliche Sammlungen, welche von Beamten in den Schutzgebieten erworben 
und zusammengestellt sind, sofern sie nicht lediglich im Privatbesitz des Sammlers bleiben oder in Gemäß- 
heit der auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 21. Februar 1889 ergangenen Anweisung (Kolonial= 
blatt 1891 S. 149) den heimischen wissenschaftlichen Instituten zur Verfügung gestellt werden, nur aus- 
nahmsweise und nach vorher eingeholter Genehmigung des Auswärtigen Amtes, Kolonial-Abtheilung, 
anderweit verwerthet oder veräußert werden. 
Derartige Sammlungen sind vielmehr vor etwaiger Entäußerung, der Anweisung vom 7. Novem- 
ber 1890 (Kolonialblatt S. 287) entsprechend, an „das Königliche Museum für Völkerkunde, Kolonial- 
Abtheilung, Berlin SW., Königgrätzerstr. 120“, zu senden, damit zunächst den heimischen wissenschaftlichen 
Instituten Gelegenheit zum Erwerb gegeben wird. 
Diese Bestimmung wird hierdurch auch auf die Angehörigen der Schutztruppen und auf die in 
den Schutgebieten befindlichen kommandirten Offiziere ausgedehnt. 
Berlin, den 13. Oktober 1896. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abtheilung. 
(L. 8.) Kayser.
	        
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