Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers, so lange 
die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere 
sind, noch nicht getheilt ist. 
In den unter 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der 
Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft, in dem per- 
sönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Gehört zu der Erbschaft unbewegliches Vermögen, so tritt wegen desselben lediglich 
der Gerichtsstand der belegenen Sache (Art. 15) ein. 
Art. 19. Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel- 
ben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des anderen Staates auf dessen in 
dem Gerichtsbezirke des Arrestrichters befindliches Vermögen angelegt werden und begrün- 
det zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage insoweit, daß die Entscheidung des Arrest- 
richters rücksichtlich der Hauptsache nicht blos an den in seinem Gerichtssprengel befind- 
lichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Ver- 
mögensgegenständen des Schuldners vollstreckbar ist. 
Befindet sich der Schuldner auf der Flucht oder hat derselbe in keinem der contra- 
hirenden Staaten einen Wohnsitz, so wird das in dem Gerichtsstande des Arrestes gefällte 
Erkenntniß auch in dem anderen Staate, an dem dort befindlichen Vermögen desselben, 
vollstreckt. 
Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor 
anderen Gläubigern und verliert daher durch Ganteröffnung über das Vermögen des 
Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Art. 20. Der Gerichtsstand des Contractes, vor welchem ebensowohl auf Er- 
füllung als auf Aufhebung des Contractes geklagt werden kann, findet nur dann seine 
Anwendung, wenn dem Contrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage in dem 
Gerichtsbezirke insinuirt worden ist, in welchem der Contract abgeschlossen worden ist, oder 
in Erfüllung gehen soll. 
Art. 21. Der Gerichtsstand in Wechselsachen wird durch die in den beiden 
Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Aus dem ergangenen Erkenntnisse 
soll selbst der persönliche Verhaft gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen 
Staates vollstreckt werden. 
Art. 22. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder 
Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen 
Verwaltung angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Verwaltung völlig beendigt 
und der Verwalter über die abgelegte Rechnung guittirt ist. Wenn daher ein aus der
	        
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