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§ 3.
Kein Fremder darf ohne Erlaubniß des Landeshauptmanns in dem Reservat wohnen, Land in
Benutzung nehmen oder Handel oder Gewerbe dortselbst treiben.
X
Fremde im Sinne dieser Verordnung sind alle nicht zu demjenigen Stamme oder Verbande
gehörigen Personen, für welche das Reservat nach § 1 dieser Verordnung geschaffen worden ist.
85.
Zuwiderhaudlungen gegen § 3 dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten
oder Geldstrase bis zu 3000 Mark, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft.
getroffenen Anordnungen aufzuheben und abzuändern.
B. Einfuhrzölle: Von allen Tauschwaaren und
Ausfuhrzölle: 1. von Elfenbein.
2.
§ 6.
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Landeshauptmann auf Grund dieser Verordnung
Gegeben Homburg vor der Höhe, den 10. April 1898.
(L. S.) Wilhelm I. R.
Fürst zu Hohenlohe.
Zusätze zu dem in der Kolonial-Gesetzgebung Theil II. S. 42 ff.
veröffentlichten ostafrikanischen Zolltarif, Anlage C: Liste der vom
Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
S. 46 bei Ziffer 4 muß es „Kohlen“ statt, wie irrthümlich gedruckt, „Kosten“ heißen.
bei Ziffer 9 ist hinzugekommen:
„Auch neue Kleidungsstücke und Wäsche, Hausgeräth und Effekten, insofern biese Effekten nach
obrigkeitlicher Bescheinigung von einwandernden Personen als Heirathsgut eingeführt werden.“
Es treten zur Liste der zollbefreiten Sachen hinzu:
„15. Leere Verpackungen, wie Fässer, Kisten, Säcke rc., die mit der Bestimmung der
Wiederausfuhr eingeführt werden, unter der Festhaltung der Identität, Kontrole der Wiederausfuhr
und Sicherstellung der Eingangsabgaben (1 Jahr lang) für den Fall, daß die bezeichneten Ver-
packungen im Zollinlande verbleiben. Bei gebrauchten alten Verpackungen ist von einer Kontrole
abzusehen, falls kein Zweifel besteht, daß sie zur Ausfuhr von Landeserzeugnissen bestimmt sind.
16. Grabsteine und Grabschmuck, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt werden,
sondern unmittelbar dem Andenken und der Verehrung in der Kolonie Verstorbener dienen.“
„An der durch den Tanganyika berührten Binnengrenze werden folgende Zölle erhoben:
10 pECt. vom Werth,
* Salz 2 - 2 *
europäischen Bedarfsartikeln, soweit dieselben in
Deutsch-Ostafrika noch nicht verzollt waren, 10 pCt. vom Werth.“
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche
Dienfststellen.
Auf Grund des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 15. Januar 1898, durch welchen die
Stelle des Oberrichters für Deutsch-Ostafrika dem Königlichen Landrichter Herrn Ebermaier kommissarisch
übertragen worden ist, ist derselbe für den hiesigen Dienst vereidigt und mit dem heutigen Tage in seine
Dienstgeschäfte eingeführt worden.
In Gemäßbheit des Nachtrags zur Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit
in Deutsch-Ostafrila vom 25. Oktober 1891 wird hiermit die Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz