Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herauszegeben in der Kolonial-Abtheiluutz des Auswärtigen Amie. 
  
–. .-. 3 — — — — — 1 r— — — —— — — — — —ffl 
I Jahrgang. Berlin, 1. Zeplember 1898 Nummer 17. 
–– —— — — — — — —. § . 1—— — —— — 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr 
v. Danokelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mkk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. —. Einsendungen und Unfragen sind an die Kbnigliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
  
Junhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend das Bergwesen im Schutzgebiete Togo S. 537. — 
Erlaß des Reichskanzlers an sämmtliche Kaiserliche Konsulate, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der 
einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe S. 537. — Ernennung von Mitgliedern für die fünfte Sitzungsperiode 
des Kolonialraths S. 540. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat August S. 541. — Nach- 
weisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1898 S. 541.— 
Personalien S. 542. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 542. — Deutsch-Ostafrika: Reise des Gouverneurs 
Liebert S. 543. — Kamerun: Besiegung des Häuptlings Ngilla S. 543. — Deutsch-Südwestafrika: Berg- 
werksangelegenheiten S. 543. — Brunnenbau in Südwestafrika S. 545. — Missenschaftliche Sammlungen S. 545.— 
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 545. — Aus fremden 
Kolonien: Bericht über eine Reise von Singapore nach Borneo S. 550. — Ueber den Handel Ostafrikas mit 
Indien S. 557. — Verschiedene Mittheilungen: Anleitung zum Sammeln, Konserviren und Verpacken von 
Thieren für die zoologische Sammlung des Museums für Naturkunde in Berlin (Fortsetzung) S. 563. — Samm- 
lung der Reiseberichte des Geheimen Medizinalraths Prof. Dr. Koch S. 569. — Ueber eine neue Fleischkonservirungs- 
methode S. 570. — Hamburas Handel mit den Kolonien im Jahre 1897 S. 570. — Viehzucht in Brasilien 
S. 575. — Litteratur S. 575. — Schiffobewegungen S. 576. — Verkehrs-Nachrichten S. 576. — Anzeigen. 
Beilage: Zur Kolonialpolitik des Fürsten v. Bismarck. 
— – 
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden; Verkräge. 
  
  
  
Allerhöchste Verordnung, betreffend das Bergwesen im Schutzgebiete Togo. 
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen 
für das Schutzgebiet von Togo auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die 
nenssenbältaif der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Die nach § 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet von Togo beziglich der 
asehücher Verhältnisse bisher maßgebenden Bestimmungen werden für das gedachte Schutzgebiet 
aufgehoben. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis aus Weiteres zur 
Regelung dieser Verhältnisse befugt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 17. August 1898. 
(L. S.) (gez) Wilhelm I. R. 
(ggez.) Fürst zu Hohenlohe. 
  
Erlaß des Reichskanzlers an sämmtliche Kaiserliche Konfulate, betreffend die 
gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe. 
Die mit dem Circular-Erlaß vom 1. November 1883 den Kaiserlichen Konsuln an Hafenplätzen 
mitgetheilte Verordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen deutschen Hafen anlaufenden 
Serschiffe, ist infolge des Abschlusses der Dresdener Sanitätskonvention vom 15. April 1893 (R. G. Bl. 1894
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.