Metadata: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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alsbaldige Tötung geboten erscheint. Für Zeit und Ort der Schätzung 
gilt alsdann die Vorschrift des Abs. 1. 
8 13. 
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden 
Teile getöteter oder gefallener Tiere hat gleichzeitig mit der Schätzung 
der Tiere selbst oder im Anschlusse daran zu erfolgen. 
Wenn sich im Falle der Tötung von Tieren auf polizeiliche 
Anordnung für die Schätzung der zur Verfügung bleibenden Teile 
vor der Tötung sichere Anhaltspunkte nicht gewinnen lassen, so 
kann die Schätzung dieser Teile nach der Tötung des Tieres am 
Orte der Zerlegung vorgenommen werden. Sovweit hiernach die 
Schätzung der verfügbaren Teile in einem anderen Ortspolizeibezirke 
stattfindet als die Schätzung des Tieres, ist die über die letztere 
Schätzung ausgenommene Schätzungsurkunde (§ 17) der für den 
Ort der Zerlegung zuständigen Ortspolizeibehörde zu übermitteln. 
Diese hat die Schätzung der verfügbaren Teile zu veranlassen und 
alsdann beide Schätzungsurkunden der Ortspolizelbehörde zu über- 
senden, in deren Bezirke die Schätzung des Tieres stattgefunden hat. 
§ 14. 
Die im § 15 Abs. 3 A. G. für den Fall vorgesehene Wieder- 
holung der Schätzung, daß diese unter Voraussetzungen erfolgt ist, 
die sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, 
ist im Interesse der Kostenersparnis nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Bei Entschädigung wegen Tuberkulose wird eine Wiederholung der 
Schätzung dann entbehrlich sein, wenn sich aus der Schätzungs- 
urkunde einerseits der gemeine Wert des Tieres, anderseits der 
Minderwert ergibt, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von 
der Krankheit befallen ist, oder wenn aus der Urkunde hervorgeht, 
daß nach der Körperbeschaffenheit des Tieres ein Abzug von dem 
gemeinen Werte wegen Minderwerts aus Anlaß der Tuberkulose 
nicht zu machen ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung der 
vom Staate zu leistenden Entschädigung, wenn bei der Feststellung 
des Krankheitszustandes Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1
	        
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