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alsbaldige Tötung geboten erscheint. Für Zeit und Ort der Schätzung
gilt alsdann die Vorschrift des Abs. 1.
8 13.
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden
Teile getöteter oder gefallener Tiere hat gleichzeitig mit der Schätzung
der Tiere selbst oder im Anschlusse daran zu erfolgen.
Wenn sich im Falle der Tötung von Tieren auf polizeiliche
Anordnung für die Schätzung der zur Verfügung bleibenden Teile
vor der Tötung sichere Anhaltspunkte nicht gewinnen lassen, so
kann die Schätzung dieser Teile nach der Tötung des Tieres am
Orte der Zerlegung vorgenommen werden. Sovweit hiernach die
Schätzung der verfügbaren Teile in einem anderen Ortspolizeibezirke
stattfindet als die Schätzung des Tieres, ist die über die letztere
Schätzung ausgenommene Schätzungsurkunde (§ 17) der für den
Ort der Zerlegung zuständigen Ortspolizeibehörde zu übermitteln.
Diese hat die Schätzung der verfügbaren Teile zu veranlassen und
alsdann beide Schätzungsurkunden der Ortspolizelbehörde zu über-
senden, in deren Bezirke die Schätzung des Tieres stattgefunden hat.
§ 14.
Die im § 15 Abs. 3 A. G. für den Fall vorgesehene Wieder-
holung der Schätzung, daß diese unter Voraussetzungen erfolgt ist,
die sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern,
ist im Interesse der Kostenersparnis nach Möglichkeit zu vermeiden.
Bei Entschädigung wegen Tuberkulose wird eine Wiederholung der
Schätzung dann entbehrlich sein, wenn sich aus der Schätzungs-
urkunde einerseits der gemeine Wert des Tieres, anderseits der
Minderwert ergibt, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von
der Krankheit befallen ist, oder wenn aus der Urkunde hervorgeht,
daß nach der Körperbeschaffenheit des Tieres ein Abzug von dem
gemeinen Werte wegen Minderwerts aus Anlaß der Tuberkulose
nicht zu machen ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung der
vom Staate zu leistenden Entschädigung, wenn bei der Feststellung
des Krankheitszustandes Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1