Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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wird neben Einziehung der betreffenden Gegenstände mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem doppelten 
Werth der Gegenstände, und wenn dieser nicht 20 Rupien beträgt, dieser Summe gleichkommt. 
8 10. 
Wenn Geldstrafen im Falle des Unvermögens nicht beigetrieben werden können, wird auf Freiheits- 
strafe erkannt, deren Dauer drei Monate nicht übersteigen darf. Bei der Umwandlung von Vermögens- 
strafen in Freiheitsstrafen wird ein Tag gleich 1 bis 3 Rupien gerechnet. Zur Festsetzung von Freiheits- 
strafen ist nur der betreffende Bezirkschef zuständig. 
§ 11. 
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt 
gemachten Bestimmungen werden mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien belegt. 
– 12. 
Die erforderlich werdenden Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften werden von der 
Finanzabtheilung erlassen. 
Dar-es-Saläm, den 1. August 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. der Decken. 
  
Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat September d. Is. ist durch das Kaiserliche Gouverne- 
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,3675 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
Perl#nalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König baben Allergnädigst geruht, dem Hülfsarbeiter in 
der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts, Regierungsrath Dr. Bumiller, den Charakter als 
,Legationsrath“ zu verleihen. 
— 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Professor und 
Dirigenten des Versuchsfeldes der landwirthschaftlichen Akademie zu Poppelsdorf, Dr. Wohltmann, den 
Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen. « 
  
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 13. September 1898. 
Dr. Feldmann, Assistenzarzt vom Kadettenhaus in Cöslin, mit dem 20. September d. Is. aus dem Heere 
ausgeschieden und mit dem 21. September d. Is. als Assistenzarzt mit seinem bisherigen Patent 
in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika angestellt. 
A. K. O. vom 16. September 1898. 
Fischer, Hauptmann à la suite der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, kommandirt zur Dienstleistung 
beim Oberkommando der Schutztruppen, 
Dr. Becker, Oberstabsarzt 1. Klasse, — Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere 
2½ Jahre genehmigt. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 13. September 1898. 
Dr. Hummel, Königlich württembergischer Stabsarzt a. D., bisher vom Feldartillerie-Regiment König 
Karl (1. Württembergischen) Nr. 13, mit dem 4. September d. Is. als Stabsarzt mit einem 
Patent vom 28. Mai d. IJs. in der Schutztruppe für Südwestafrika angestellt. 
 
	        
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