Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Erster Theil. 
Kommando-Angelegenbeiten. 
Abschnitt I. 
Allgemeines. 
§ 1. Zweck der Schutztruppen. 
Die Schutztruppen dienen zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutz- 
gebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels. 
Ihr oberster Kriegsherr ist Seine Majestät der Kaiser. 
§ 2. Ressortverhältnisse. 
a. Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen). 
Nächst Seiner Majestät dem Kaiser sind die Schutztruppen 
dem Reichskanzler unterstellt — s. Anlage 1 —. Letzterer 
bildet mit der erforderlichen Anzahl von Offizieren, Sanitäts- 
offizieren und Beamten das Oberkommando der Schutztruppen. 
Dieses führt seine Geschäfte entsprechend den für die 
Generalkommandos des Landheeres erlassenen Bestimmungen 
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den 
Schutztruppen. 
Der älteste zum Oberkommando der Schutztruppen ge- 
hörige Offizier (Stabsoffizier) hat für die Geschäftsführung 
die Befugnisse des Chefs des Generalstabes eines Armeekorps. 
1 
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 
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