Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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afrikanische und die Schutztruppen für Kamerun und Togo den 
Zeitraum von 2½⅛, für die südwestafrikanische Schutztruppe 
den Zeitraum von 3 Jahren zu umfassen; in diese Zeit ist 
der Rest einer mit dem bisherigen Truppentheil bezw. der 
Marine noch vorhandenen Kapitulation oder der noch nicht 
abgeleisteten aktiven Dienstzeit (bei Südwestafrika) eingeschlossen. 
Die Kapitulationen sind unabhängig von der Dauer der bereits 
zurückgelegten Gesammt-Dienstzeit der Betreffenden jedesmal 
nach Ablauf zu erneuern, und zwar bei der erstmaligen Ver- 
längerung für Ostafrika, Togo und Kamerun um 2½ Jahre 
und für Südwestafrika um 3 Jahre, bei allen späteren Ver- 
längerungen für Kamerun auf 2 Jahre, für die anderen 
Schutzgebiete wie vorher.?) 
Hierdurch werden die Bestimmungen über Ableistung der 
Wehrpflicht im südwestafrikanischen Schutzgebiet nicht berührt 
(siehe Anlage 2b). Au 2 
Die Anmeldungen zu den Schutztruppen erfolgen auf dem « 
von der Heeres= bezw. Marine-Verwaltung angeordneten 
Instanzenwege. 
Die Ergänzung des Unteroffizierkorps der Schutztruppe für 
Südwestafrika hat — soweit angängig — in erster Linie durch 
Beförderung aus ihrem eigenen Mannschaftsstande zu erfolgen. 
Diejenigen Leute, welche sich gemäß Anlage 2b zur Ab- 
leistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht zum Eintritt bei der 
Schutztruppe für Südwestafrika melden, aber zur Einstellung 
in dieselbe körperlich nicht für tauglich befunden werden, sind, 
sofern sie sich im militärpflichtigen Alter befinden, an die 
heimathlichen Ersatzbehörden behufs Regelung ihrer Militär- 
verhältnisse zu verweisen. Die noch nicht militärpflichtigen 
Leute sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Regelung 
ihrer Militärverhältnisse noch zu bewirken haben, sobald sie 
militärpflichtig werden. 
— — 
  
*) Aenderungen auf Grund später zu machender Erfahrungen 
bleiben vorbehallen.
	        
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