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afrikanische und die Schutztruppen für Kamerun und Togo den
Zeitraum von 2½⅛, für die südwestafrikanische Schutztruppe
den Zeitraum von 3 Jahren zu umfassen; in diese Zeit ist
der Rest einer mit dem bisherigen Truppentheil bezw. der
Marine noch vorhandenen Kapitulation oder der noch nicht
abgeleisteten aktiven Dienstzeit (bei Südwestafrika) eingeschlossen.
Die Kapitulationen sind unabhängig von der Dauer der bereits
zurückgelegten Gesammt-Dienstzeit der Betreffenden jedesmal
nach Ablauf zu erneuern, und zwar bei der erstmaligen Ver-
längerung für Ostafrika, Togo und Kamerun um 2½ Jahre
und für Südwestafrika um 3 Jahre, bei allen späteren Ver-
längerungen für Kamerun auf 2 Jahre, für die anderen
Schutzgebiete wie vorher.?)
Hierdurch werden die Bestimmungen über Ableistung der
Wehrpflicht im südwestafrikanischen Schutzgebiet nicht berührt
(siehe Anlage 2b). Au 2
Die Anmeldungen zu den Schutztruppen erfolgen auf dem «
von der Heeres= bezw. Marine-Verwaltung angeordneten
Instanzenwege.
Die Ergänzung des Unteroffizierkorps der Schutztruppe für
Südwestafrika hat — soweit angängig — in erster Linie durch
Beförderung aus ihrem eigenen Mannschaftsstande zu erfolgen.
Diejenigen Leute, welche sich gemäß Anlage 2b zur Ab-
leistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht zum Eintritt bei der
Schutztruppe für Südwestafrika melden, aber zur Einstellung
in dieselbe körperlich nicht für tauglich befunden werden, sind,
sofern sie sich im militärpflichtigen Alter befinden, an die
heimathlichen Ersatzbehörden behufs Regelung ihrer Militär-
verhältnisse zu verweisen. Die noch nicht militärpflichtigen
Leute sind darauf aufmerksam zu machen, daß sie die Regelung
ihrer Militärverhältnisse noch zu bewirken haben, sobald sie
militärpflichtig werden.
— —
*) Aenderungen auf Grund später zu machender Erfahrungen
bleiben vorbehallen.