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truppe ihr Aufrücken in eine etatsmäßige Stelle verfügt
worden ist.
Die Verwendung der einzelnen Persönlichkeiten nach
Maßgabe ihrer Charge innerhalb des Schutzgebietes ist Auf-
gabe des Kommandeurs, der, soweit selbstständige Stationschefs
in Frage kommen, die vorherige Genehmigung des Gouverneurs
einzuholen hat.
Die Beförderung von Unteroffizieren, Gefreiten und
Gemeinen nach Maßgabe des Etats geschieht durch den
Kommandeur.
Zahlmeister-Aspiranten können nach Einvernehmen mit den
zuständigen Kriegsministerien bezw. dem Reichs-Marineamt zu
überzähligen Zahlmeistern befördert werden, wenn dies ihrem
Avancement in ihrem heimischen Armeekorps bezw. der Marine
entspricht.
e. Uebungen bei den Schutztruppen.
Für die bei der Schutztruppe für Südwestafrika ihrer
aktiven Dienstpflicht genügenden Einjährig = Freiwilligen gelten
betreffs Ausbildung und Weiterbeförderung zum Gefreiten und
Unteroffizier sinngemäß die bezüglichen Vorschriften der Heer-
Ordnung.
Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes der Armee
können auf ihren Antrag die Uebungen A und B — §46,
der Heer-Ordnung — bei der südwestafrikanischen Schutztruppe
ableisten, sofern sie ihren dauernden Wohnsitz im Schutzgebiete
haben. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung des
betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober-
kommandos der Schutztruppen.
Anträge von Offizieren des Beurlaubtenstandes der Armee,
welche im südwestafrikanischen Schutzgebiete wohnhaft sind,
Uebungen bei der Schutztruppe abzuleisten, unterliegen der
Entscheidung des betreffenden Kriegsministeriums im Ein-
verständniß mit dem Oberkommando der Schutztruppen. Das
Zeugniß über die Befähigung zur Weiterbeförderung wird in
solchem Falle durch den Kommandeur der Schutztruppe ausgestellt.