Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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truppe ihr Aufrücken in eine etatsmäßige Stelle verfügt 
worden ist. 
Die Verwendung der einzelnen Persönlichkeiten nach 
Maßgabe ihrer Charge innerhalb des Schutzgebietes ist Auf- 
gabe des Kommandeurs, der, soweit selbstständige Stationschefs 
in Frage kommen, die vorherige Genehmigung des Gouverneurs 
einzuholen hat. 
Die Beförderung von Unteroffizieren, Gefreiten und 
Gemeinen nach Maßgabe des Etats geschieht durch den 
Kommandeur. 
Zahlmeister-Aspiranten können nach Einvernehmen mit den 
zuständigen Kriegsministerien bezw. dem Reichs-Marineamt zu 
überzähligen Zahlmeistern befördert werden, wenn dies ihrem 
Avancement in ihrem heimischen Armeekorps bezw. der Marine 
entspricht. 
e. Uebungen bei den Schutztruppen. 
Für die bei der Schutztruppe für Südwestafrika ihrer 
aktiven Dienstpflicht genügenden Einjährig = Freiwilligen gelten 
betreffs Ausbildung und Weiterbeförderung zum Gefreiten und 
Unteroffizier sinngemäß die bezüglichen Vorschriften der Heer- 
Ordnung. 
Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes der Armee 
können auf ihren Antrag die Uebungen A und B — §46, 
der Heer-Ordnung — bei der südwestafrikanischen Schutztruppe 
ableisten, sofern sie ihren dauernden Wohnsitz im Schutzgebiete 
haben. Derartige Anträge unterliegen der Genehmigung des 
betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober- 
kommandos der Schutztruppen. 
Anträge von Offizieren des Beurlaubtenstandes der Armee, 
welche im südwestafrikanischen Schutzgebiete wohnhaft sind, 
Uebungen bei der Schutztruppe abzuleisten, unterliegen der 
Entscheidung des betreffenden Kriegsministeriums im Ein- 
verständniß mit dem Oberkommando der Schutztruppen. Das 
Zeugniß über die Befähigung zur Weiterbeförderung wird in 
solchem Falle durch den Kommandeur der Schutztruppe ausgestellt.
	        
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