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3. dem Kommandeur diejenige eines heimischen Regiments-
Kommandeurs;
4. dem detachirten Befehlshaber einer aus mindestens
einer Kompagnie gebildeten Abtheilung diejenige eines
detachirten Stabsoffiziers der Armee;
5. einem Kompagnieführer oder sonstigen Befehlshaber
einer kleineren als der unter Ziffer 4 bezeichneten
Abtheilung diejenige eines detachirten Hauptmanns der
Armee.
Dem Stabsoffizier des Oberkommandos der Schutztruppen
ist über sämmtliche Angehörigen der Schutztruppen, sofern sie
sich in Deutschland aufhalten und im Dienstalter jünger sind
als der bezeichnete Offizier, die Disciplinar-Strafgewalt eines
Regiments-Kommandeurs übertragen, die er nach den näheren
Anweisungen des Reichskanzlers auszuüben hat. (A. K. O. v.
26. 7. 96).
§ 15. Beschwerden.
Die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Per-
sonen des Soldatenstandes des Heeres vom Feldwebel abwärts —
Allerhöchste Ordre vom 14. Juni 1894 — sowie die Be-
stimmungen über die Beschwerdeführung der Offiziere, Sanitäts-
offiziere und Beamten des Heeres — Allerhöchste Ordre vom
30. März 1895 — haben bei den afrikanischen Schutztruppen
sinngemäße Anwendung zu finden.
Auch ist der Reichskanzler ermächtigt, die hierbei durch
die afrikanischen Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu be-
stimmen und etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu geben.
(A. K. O. v. 1. 8. 96).
§ 16. Ehrengerichte.
Siehe Anlage 6.
§ 17. Dienstauszeichnungen und Heirathen.
Die für das Heer gegebenen Bestimmungen, betreffend
die Verleihung des Dienstauszeichnungskreuzes und der Dienst-