Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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§ 21. Krankenbücher. 
Bei jedem Lazareth ist ein Krankenbuch und bei jeder 
Kompagnie und detachirten Abtheilung ein Revierkrankenbuch 
zu führen, welches außer den zur Feststellung des Kranken er- 
forderlichen Angaben enthalten muß: 
Tag und Ort der Erkrankung, 
Datum des Zuganges im Lazareth bezw. Revier, 
Entstehungsursache, 
Krankheitsbefund bei der Aufnahme, 
Verlauf der Krankkheit, 
angebliche Dienstbeschädigung, 
Datum und Art des Ausscheidens aus dem Lazareth 
bezw. Revier, 
Zahl der Behandlungstage. 
In den Lazarethen sind über die darin behandelten Per- 
sonen Krankenblätter zu führen. 
Abschnitt IV. 
RAusscheiden. 
§ 22. Ausscheidungsgründe. 
Das Ausscheiden aus den Schutztruppen erfolgt: 
1. Nach Ablauf der bei dem Eintritt übernommenen Dienst- 
verpflichtung. 
2. Vor diesem Zeitpunkte: 
a) wegen körperlicher Unbrauchbarkeit, wenn die Wieder- 
herstellung für den afrikanischen Dienst durch eine 
Beurlaubung nach Europa nicht erfolgt ist, bezw. nicht 
in Aussicht steht; 
b) sobald Verurtheilung zu einer Ehrenstrafe stattge- 
funden hat; 
J%) hinsichtlich der Offiziere, wenn ein ehrengerichtliches 
Erkenntniß gegen sie vorliegt, das auf eine höhere 
Strafe als eine Warnung lautet;
	        
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