Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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dem Kommandeur hiervon Kenntniß zu geben, welcher im Falle 
der Ablehnung des Antrages der Intendantur die Entscheidung 
des Gouverneurs einzuholen hat. 
§ 26. Verwaltungsgeschäfte beim Stabe der Schutz- 
truppen und auf den Stationen. 
Die Kassengeschäfte werden beim Stabe von der Haupt- 
kasse des Gouvernements, bei den Stationen von der betreffen- 
den Bezirks= oder Stations-Kasse erledigt. 
Bezüglich der ökonomischen Angelegenheiten ressortiren die 
Stationen der Schutztruppe von der Intendantur. 
Für die ordnungsmäßige Verwaltung der Station ist der 
Stationschef und mit ihm der Rechnungsführer verantwortlich, 
wenn ein solcher der Station zugetheilt ist. 
Für das Kassen= und Rechnungswesen gelten die für die 
Hauptkasse sowie für die Bezirks= und Stations-Kassen er- 
lassenen Vorschriften. 
Abschnitt VI. 
Beimaths- und Jamilienzahlungen. 
§ 27. Vermittelung der Heimaths= und Familien= 
zahlungen. 
Die deutschen Militärpersonen der Schutztruppen können 
durch Vermittelung der Hauptkasse des Gouvernements für 
eigene Rechnung Zahlungen in die Heimath einmalig (Heimaths= 
zahlungen) und zur Unterstützung von Angehörigen fortlaufend 
(Familienzahlungen) leisten. Der Kommandeur bleibt dafür 
verantwortlich, daß die Höhe der Familienzahlungen so bemessen 
wird, daß den betreffenden Personen die erforderlichen Mittel 
für ihre dienstliche Stellung verbleiben. 
§ 28. Einstellung der Heimaths= und Familien= 
zahlungen. 
Zur Vermeidung von Ueberhebungen bei Familienzahlungen 
ist jede Veränderung in der Zahlung, welche in dolge des 
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen.
	        
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