Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Ablebens oder der Entlassung des Anweisenden stattfinden muß, 
unverzüglich dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abtheilung, an- 
zuzeigen. 
Kann bei Todesfällen 2c. die Einstellung der Zahlung nicht 
rechtzeitig veranlaßt werden, so werden die durch Einzahlung 
bei der Kasse des Gouvernements nicht gedeckten Beträge als 
Unterstützung angesehen und von dem Auswärtigen Amt, 
Kolonial-Abtheilung, besonders angewiesen. Die Ansprüche der 
Hinterbliebenen auf die gesetzlichen Gnadengebührnisse werden 
hierdurch nicht beeinträchtigt. 
Stirbt der Empfangsberechtigte, so sind die Familien= 
zahlungen einzustellen, und ist der Kommandeur der Schutztruppe 
hiervon in Kenntniß zu setzen. War dieser Empfangsberechtigte 
die Ehegattin des Anweisenden und hinterläßt dieselbe minder- 
jährige Kinder, so wird zu deren Unterhalt die Familienzahlung 
so lange an die durch Bescheinigung der Ortsbehörde an- 
erkannten Versorger der Kinder fortgezahlt, bis seitens des 
Zahlungsanweisers anderweitig darüber verfügt wird. 
Abschnitt VII. 
Gebührnisse. 
§ 29. Gehalt und Löhnung. 
(Siehe Anlage 9.) 
Jede einer Schutztruppe zugetheilte deutsche Militärperson 
erhält vom Tage ihrer Uebernahmes) auf den Etat der Schutz- 
truppe bis einschließlich des Tages ihres Ausscheidens?) das 
Gehalt, welches für die von ihr eingenommene Dienststellung 
nach dem Etat ausgeworfen ist. Dasselbe wird, wenn die 
Uebernahme nicht am ersten bezw. das Ausscheiden nicht am 
*) Sofern im Einzelfalle besondere Bestimmung nicht getroffen 
wird, gilt als Tag der Uebernahme der Tag der Abreise vom Truppen- 
theil, als Tag des Ausscheidens der Entlassungstag in Deutschland.
	        
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