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Anwendung der für die Beamten des auswärtigen Dienstes
bestehenden Vorschriften vergütet werden.
Die deutschen Militärpersonen haben bei ihrem Eintritt
für die Reise von dem letzten Wohnort nach Berlin und bei
ihrem Ausscheiden für die Reise von Berlin oder dem sonstigen
Entlassungsort in Deutschland nach ihrem künftigen Wohnorte
Anspruch auf diejenigen Gebührnisse, welche Angehörigen des
Reichsheeres bezw. der Marine bei Einziehungen und Ent-
lassungen zustehen.
§ 32. Sonstige Gehührnisse.
Die zu einer Schutztruppe verpflichteten deutschen Militär-
personen haben bis zur Beendigung der Dienstantritts= oder
Dienstaustrittsreise für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Nur
die Unteroffiziere und Gemeinen der südwestafrikanischen
Schutztruppe erhalten für diejenigen Reisetage, an welchen sie
nach Obigem nicht frei verpflegt werden, einen Verpflegungs-
zuschuß, und zwar die Unteroffiziere je 4 X, die Gemeinen
je 3 IX täglich.
In Afrika erhalten die deutschen Militärpersonen freie
Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse, freie
ärztliche Behandlung und Arzneimittel, sowie freie Verpflegung
in einem Lazareth und an Bord bei dienstlichen Einschiffungen.
Die nicht im Offizier= oder im Deckoffizier-Range stehenden
Angehörigen der Schutztruppe für Südwestafrika erhalten
im Schutzgebiete grundsätzlich freie Verpflegung. Letztere wird
auch den im Offizier= und im Deckoffizier-Range stehenden
Angehörigen dieser Schutztruppe bei Expeditionen gewährt. Ob
und inwieweit in Ostafrika, Kamerun und Togo bei Expeditionen
freie Verpflegung und Tagegelder zuständig sind, wird durch
die Verpflegungs-Vorschriften für die betreffenden Schutzgebiete
bestimmt. Art und Umfang der freien Verpflegung wird im
Verwaltungswege festgesetzt.
Die Lieferung von Verpflegungsmitteln an nach Vor-
stehendem zum unentgeltlichen Empfange nicht Berechtigte kann
erforderlichenfalls auch aus den Magazinen der Schutztruppen