Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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gegen Bezahlung stattfinden. Die Preise richten sich nach den 
Selbstkosten unter Erhöhung um einen angemessenen Prozentsatz 
zur antheiligen Deckung der Verwaltungsausgaben. 
Insoweit in den Schutzgebieten Speiseanstalten eingerichtet 
werden, sind die unverheiratheten Militärpersonen zu deren Be- 
nutzung nach Maßgabe der vom Kommandeur der Schutztruppe 
zu treffenden Bestimmungen verpflichtet. 
Dritter Theil. 
Farbige. 
Abschnitt VIll. 
§ 33. Ergänzung. 
Die Ergänzung der Farbigen findet durch Werbung in 
den Schutzgebieten statt. Werbungen in anderen Ländern unter- 
liegen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Die Regelung der Dienstverhältnisse*) der Farbigen erfolgt 
durch Werbekontrakte mit dem Stabe der Schutztruppe. 
Die Grundsätze für die Aufstellung der Werbekontrakte 
bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs. Der Kommandeur 
der Schutztruppe ist die höchste Instanz für die Farbigen. In 
den sie betreffenden Angelegenheiten ist die Genehmigung des 
Gouverneurs nur erforderlich, wenn Maßnahmen von politischer 
Bedeutung oder von besonderem öffentlichen Interesse in Frage 
stehen. 
Die Verhängung der Todesstrafe bedarf der Genehmigung 
des Gouverneurs. Läßt sich auf einer im Innern befindlichen 
*) Dienstverpflichtung, Gebührnisse (Löhnung, Verpflegung, Be- 
kleidung), Versorgung.
	        
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