Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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13. 5. 
14. 6. 
7. 
15. 8. 
Der Zeitpunkt des Zusammentritts von Ablösungs= oder 
Verstärkungs-Transporten wird vom Oberkommando der 
Schutztruppen festgesetzt. Die Transporte werden durch 
dasselbe in Berlin zusammengestellt, eingekleidet und über 
Hamburg nach Südwestafrika instradirt. 
Für Unterbringung in Berlin bis zur Abfahrt nach Ham- 
burg sorgt das Oberkommando der Schutztruppen. Die 
Unterbringung erfolgt ohne Verpflegung. Für die Dauer 
des Aufenthalts in Berlin bis einschließlich des Abfahrts- 
tages von Hamburg erhalten die Unteroffiziere 2c. je 4, 
die Gemeinen je 3 & pro Tag außer ihrer Löhnung. 
Nach beendeter Dienstzeit bei der Truppe haben Unter- 
offiziere 2c. und Mannschaften Anspruch auf freie Rück- 
beförderung in ihre Heimath. Vom Entlassungs= bis zum 
selbstgewählten Aufenthaltsorte sind die Gebührnisse für 
Entlassene nach den Vorschriften für die Armee und Marine 
zuständig. 
Die den Einberufenen mitgegebenen Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücke gelangen durch das Oberkommando der 
Schutztruppen an den Truppentheil zurück.
	        
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