Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Aulage Sb zu 6. 
Verordnung, 
betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der 
Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels III des Gesetzes, betreffend 
die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten 
und die Wehrpflicht daselbst (R. G. B. 1896 S. 187), im 
Namen des Reichs, was folgt: 
§ 1. 
Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, 
welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für 
Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während 
welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit 
im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet. 
82. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete ihren Wohnsitz haben, werden zur 
Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die 
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung 
eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritt bedarf es für 
diesen Fall nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden 
Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer 
weiteren Verordnung vorbehalten. 
83. 
Mit dem Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen 
Dienst versehene Wehrpflichtige, welche in dem südwestafrikanischen 
Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-frei- 
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 3
	        
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