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Aulage Sb zu 6.
Verordnung,
betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der
Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels III des Gesetzes, betreffend
die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten
und die Wehrpflicht daselbst (R. G. B. 1896 S. 187), im
Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine,
welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für
Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während
welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit
im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
82.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in dem südwest-
afrikanischen Schutzgebiete ihren Wohnsitz haben, werden zur
Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die
Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung
eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritt bedarf es für
diesen Fall nicht. Die Regelung der ihnen zu gewährenden
Löhnung und ihrer sonstigen Gebührnisse bleibt Unserer
weiteren Verordnung vorbehalten.
83.
Mit dem Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen
Dienst versehene Wehrpflichtige, welche in dem südwestafrikanischen
Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-frei-
Organisatorische Bestimmungen f. d. Kaiserl. Schutztruppen. 3