Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

dem Gehirn, den Lungen, dem Herzen oder anderen 
wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar 
für den afrikanischen Dienst zu erachten. 
b) Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendung in 
dem afrikanischen Dienst sind auszuschließen diejenigen 
Militärpersonen, welche sich nachweislich dem chronischen 
Morphium-, Kokain= und Alkoholgenuß hingegeben haben 
oder noch hingeben. 
c) Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendung in 
dem afrikanischen Dienst sind auszuschließen diejenigen 
Militärpersonen, deren Sehschärfe (auf jedem Auge 
besonders gemessen) auf einem Auge weniger als ½ 
der normalen beträgt, ferner Kurzsichtige und Fern- 
sichtige, deren Refraktionsstörungen nicht mehr durch 
ein Konkav-Glas Nr. 12 bezw. durch ein Konvex-Glas 
Nr. 20 ausgeglichen werden können, und welche nach 
Ausgleich der Refraktionsfehler auf einem Auge weniger 
als 2/3 der gewöhnlichen Sehschärfe besitzen. 
Volle Sehschärfe ist dann vorhanden, wenn Reihe 6 
nach Snellen in 6 Meter Entfernung mit jedem Auge 
einzeln gelesen wird. 
3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher über- 
standenen Krankheiten, wie auch etwaige in den Familien 
derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei 
Feststellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen 
und in dem militärärztlichen Zeugniß anzugeben. 
4. Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit 
der ärztlichen Untersuchung — Absatz 1 — geimpft werden, 
was in dem militärärztlichen Zeugniß zu bescheinigen ist; 
vermögen sie einen Impfschein beizubringen, welcher nach- 
weist, daß ihre Impfung innerhalb der der Untersuchung 
voraufgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist 
von einer erneuten Impfung abzusehen und der gedachte 
Impfschein dem militärärztlichen Zeugniß beizufügen.
	        
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