dem Gehirn, den Lungen, dem Herzen oder anderen
wichtigen Organen sich finden, sind nicht für brauchbar
für den afrikanischen Dienst zu erachten.
b) Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendung in
dem afrikanischen Dienst sind auszuschließen diejenigen
Militärpersonen, welche sich nachweislich dem chronischen
Morphium-, Kokain= und Alkoholgenuß hingegeben haben
oder noch hingeben.
c) Von einer Verwendung bezw. Wiederverwendung in
dem afrikanischen Dienst sind auszuschließen diejenigen
Militärpersonen, deren Sehschärfe (auf jedem Auge
besonders gemessen) auf einem Auge weniger als ½
der normalen beträgt, ferner Kurzsichtige und Fern-
sichtige, deren Refraktionsstörungen nicht mehr durch
ein Konkav-Glas Nr. 12 bezw. durch ein Konvex-Glas
Nr. 20 ausgeglichen werden können, und welche nach
Ausgleich der Refraktionsfehler auf einem Auge weniger
als 2/3 der gewöhnlichen Sehschärfe besitzen.
Volle Sehschärfe ist dann vorhanden, wenn Reihe 6
nach Snellen in 6 Meter Entfernung mit jedem Auge
einzeln gelesen wird.
3. Die von den betreffenden Militärpersonen früher über-
standenen Krankheiten, wie auch etwaige in den Familien
derselben erbliche oder verbreitete Erkrankungen sind bei
Feststellung des ärztlichen Urtheils in Betracht zu ziehen
und in dem militärärztlichen Zeugniß anzugeben.
4. Die bezeichneten Militärpersonen müssen bei Gelegenheit
der ärztlichen Untersuchung — Absatz 1 — geimpft werden,
was in dem militärärztlichen Zeugniß zu bescheinigen ist;
vermögen sie einen Impfschein beizubringen, welcher nach-
weist, daß ihre Impfung innerhalb der der Untersuchung
voraufgegangenen sechs Wochen stattgefunden hat, so ist
von einer erneuten Impfung abzusehen und der gedachte
Impfschein dem militärärztlichen Zeugniß beizufügen.