44
Dem Reichskanzler steht die höhere Gerichtsbarkeit und die
niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen
Schutztruppen zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der
Gouvernementsgerichte oder Abtheilungsgerichte unterstehen.
In Deutschland befindliche Angehörige der Schutztruppen treten
während ihres Aufenthalts daselbst unter die Gerichtsbarkeit
des Oberkommandos der Schutztruppen.
84.
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gouverneur
oder Landeshauptmann als Gerichtsherrn und einem Auditeur.
Dasselbe hat die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über sämmt-
liche Angehörige der ihm unterstellten Schutztruppe.
§ 5.
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem
zuständigen Gouverneur bezw. Landeshauptmann bestimmten
Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser
Abtheilung als Gerichtsherrn und einem untersuchungsführen-
den Offizier.
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit
über die zur Abtheilung gehörigen, sowie über die derselben
vorübergehend überwiesenen Militärpersonen.
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen
gemeinsamen Befehl, so übt der rangälteste Offizier die Befug-
nisse des Gerichtsherrn über sie aus.
§ 6.
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen
Fällen die Zuziehung eines Offiziers oder Sanitätsoffiziers
als Beisitzer.
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thun-
lichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten zu entsprechen. Bei
solchen Verhandlungen, welche unter Zuziehung eines Aktuars
oder eines durch Handschlag an Eidesstatt verpflichteten Pro-
tokollführers aufgenommen werden, kann von Zuziehung eines
Beisitzers abgesehen werden.