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Anulage 6 zu § 16.
Verordnung
über die Ehrengerichte der Offiziere der Kaiserlichen
Schutztruppen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag befehle Ich hiermit,
unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, ins-
besondere der Verordnung vom 16. Juni 1891 (Marine-
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 3. Juli 1891, S. 133), daß
die Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im
Preußischen Heere vom 2. Mai 1874 sowie Meine Ordre vom
1. Januar 1897 auf die Offiziere Meiner Schutztruppen mit
folgenden Maßgaben Anwendung zu finden hat:
1. Mitglieder des Offizierkorps im Sinne der Verordnung
vom 2. Mai 1874 sind die deutschen Offiziere, welche
als solche im Etat einer Schutztruppe stehen oder die
Uniform einer solchen tragen.
2. Ehrengerichte über Hauptleute und Subalternoffiziere
bestehen bei denjenigen Schutztruppen, zu welchen außer
dem Kommandeur mindestens sechs stimmberechtigte
Mitglieder gehören.
3. Die in Deutschland sich aufhaltenden Schutztruppen-
offiziere werden durch den kommandirenden General
des Gardekorps (vergl. Nr. 9) einem Ehrengerichte
seines Befehlsbereichs unterstellt.
4. Kommandeure im Sinne des § 12 der Verordnung
vom 2. Mai 1874 sind bei den Schutztruppen für
Ost= beziehungsweise Südwestafrika, falls Ich nicht
anders bestimme, die Kommandeure dieser Schutz-
truppen.