Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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kommandos u.s. w. zum 1. Januar und 1. Juli an den General- 
stabsarzt der Armee einzusenden. Diese Eingaben (Listen) 
haben zu enthalten: 
a) den Antrag des Betreffenden, in welchem die Ver- 
pflichtung zum 2½⅛½ bezw. 3jährigen Dienste in der 
zu bezeichnenden Schutztruppe (§ 6 der Sch. O.) aus- 
gesprochen ist., 
b) Personal= und Oualifikationsbericht, welcher sich über 
die Person des Antragstellers entsprechend § 7 der 
Sch. O. eingehend äußert, 
() Abschrift des Personalbogens, 
d) Ranglistenauszug, 
e) Militärärztliches Zeugniß über vollkommene Tropen- 
dienstfähigkeit, entsprechend Anlage 3 der Sch. O. 
(2.) Terminmäßige Meldungen von oberen Beamten 
finden nicht statt. 
(3.) Die Meldungen der Unteroffiziere, Lazarethgehülfen 
und Unterbeamten (Büchsenmacher) für die Schutztruppen in 
Deutsch-Ostafrika, Kamerun und Togo — ebenfalls mit 
Angabe, in welchem Schutzgebiet die Verwendung gewünscht 
wird — sind alljährlich zum 1. Januar und 1. Juli von den 
Generalkommandos rc. mittelst besonderer Listen dem Allgemeinen 
Kriegs-Departement einzusenden. 
Die Meldungen haben zu enthalten: 
a) eine Verhandlung, durch welche der Betreffende sich 
zu einer 2½ jährigen Dienstzeit in einer der genannten 
Schutztruppen verpflichtet, 
b) Führungszeugniß, mit eingehender Aeußerung über 
die Person des Betreffenden entsprechend § 7 der Sch. O, 
c) Stammrollenauszug, 
) militärärztliches Zeugniß wie le, 
e) vom Regiments-Kommandeur bezw. dem sonst zu- 
ständigen Vorgesetzten (selbstständigen Bataillons-Kom- 
mandeur 2c.) zu bestätigende Zusicherung der Wieder- 
aufnahme in den Truppentheil 2c., nach Beendigung 
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