Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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soweit sie verfügbar sind, von den in Europa anwesenden 
Deutschen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen eben- 
falls benutzt werden. Etwa dadurch entstehende Kosten erstattet 
die Kolonial-Abtheilung. 
Zu Aulage Za, Ziffer 3. 
12. (1.) Wegen der Anmeldungen siehe militärische Aus- 
führungs-Bestimmung 4. 
(2.) Die Kapitulations-Verhandlungen sind in Vertretung 
des Kaiserlichen Kommandos der Schutztruppe für Südwest- 
afrika von dem betreffenden Kompagnie= 2c. Chef abzuschließen. 
Diese Verhandlung gelangt mit dem zweifach auszufertigenden 
Stammrollenauszug auf dem Dienstwege an das Allgemeine 
Kriegs-Departement. 
Im Stammrollenauszug sind zu bescheinigen: 
a) Seitens des Kompagnie= 2c. Chefs: das Vorhandensein 
der gemäß Ziffer 2 und 4 der Anlage 2 geforderten 
Eigenschaften, jedoch 
b) Seitens des Truppenarztes nach voraufgegangener 
Untersuchung: die Feld= und Tropendienstfähigkeit des 
Kapitulanten. 
Zu Anlage ZLn, Ziffer 5. 
13. (1.) Nach getroffener Auswahl setzt sich das Ober- 
kommando der Schutztruppen wegen Einberufung der nöthigen 
Mannschaften mit den Truppentheilen unmittelbar in Be- 
nehmen. 
(2.) Den einberufenen Mannschaften sind Verpflegungs- 
bescheinigungen und Bekleidungs-Nachweisungen mitzugeben, die 
diese an das Oberkommando der Schutztruppen abzugeben haben. 
Zu Anlage La, Ziffer 6. 
14. Vom Truppentheil sind die Mannschaften mit Gebühr- 
nissen bis einschließlich des Tages vor dem Abmarsch nach 
Berlin abzufinden.
	        
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