Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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88. » 
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes 
über den Eigenthumserwerb rc. vom 5. Mai 1872, das Berggesetz vom 24. Juni 1865 und die Gunmd- 
buchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. « 
§4. . 
Der Gouverneur ist ermächtigt, wem und soweit es im öffentlichen Interesse nothwendig ist, den 
Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an solchen an besondere Bedingungen oder an eine 
obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen. Er bestimmt die Voraussetzungen für den Eigenthumserwerb durch 
Besihergreifung von herrenlosem Lande. Die bisherigen Bestimmungen, wonach der Abschluß von Verträgen 
mit den Eingeborenen über den Erwerb von Eigenthum oder von Pachtrechten an Grundstücken ohne 
Genehmigung des Gonverneurs nicht rechtsbeständig und unter Strafe gestellt ist, bleiben in Kraft. 
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Gouverneur getroffenen Anordnungen aufzuheben. 
II. Einrichtung der Grundbücher. 
2 1 E § b. 
Der Gouverneur bestimmt diejenigen Bezirke, für welche ein Grundbuch anzulegen ist. 
Die Orundböcher werden nach dem den 98cd 
e, Grundbücher werden nach dem von dem Gouverneur zu bestimmend — 
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Gramdbuchblatt. Es kann seboh sruenden Bormuler- —2 
bezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, 
wenn daraus nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist. 
Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fortlouf - 
der Anlegung. dhuchs erhalten fortlaufende ¶ Nummern nach dem Zeitpunkte 
87. 
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei ·. 
DekTiteIgieotiudekeksteuHauptspqueamMAWUWM 
LE§»Hu-TMchskchcksåZZxZEåTgEEFxTEEHTDTW’MWW 
2.viedeßede·g»quvsiückg. ach Kultur und Art der Venuhung; 
nech osenn s die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte ist vorläufig 
-• zeruagsuce tn —— vereinigt, so sind sie unter fortlaufenden 
Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt. 
„ . 8. 
In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen 
der Eigenthümer nach Namen, nach Stand, Gewerbe oder n- 
Z . -— ...et-ansz .. 
Wohnort oeer eufenthalsort; eine juristische Person nach ihrer — 8 
un 0 renthal tenn —* 8 eine Handelzgeselschaft Mütiengesellschaft und ——- 
in die Fwiie Spalte: wo sie ihren Sit hat; · 
das Datum der Eintragung, der Rechisgrund derselb 
und dergleichen mehr) sowie die Vermerk — - en 
in die dritte Spalte: le über Zuschreib 
auf Antrag des Eigenthümers der - · - 
öffentlichen Taxe. Erwerbopreis oder die Schätzung des Werthes nach einer 
ulse sde Testament, Erbbescheinigung 
. §9. 
In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilun 
w 
1. dauernde Lasten und wiederkehrende Geld= und Nabemelkan ngetrauen· 
Titel beruhen; ngen, welche auf einem privatrechilichen 
2. die Beschränkungen des Eigenthums und bes Verfügungsrechts d 
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden al es Eigenthümers. 
in der ks Hauptpalle — wachte und Beschränkungen gaspttründerunge eingetragen, welche die 
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes N eden. ..... 
Hauptspalte „Löschungen“; die Löschu ' echt aufgehoben, so N 
Nebenspalte „Löschungen“ bewirkt. chung einer Veränderung wird unter Ae ziege ueaul ds
	        
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