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8 48.
Ist eine Hypothelenurkunde gebildet, so wird jede bei der Hypothek eingetragene Veränderung
(Abtretung, Verpfändung, Beschränkung des Verfügungsrechts ꝛc.) sowie die bewirkte gänzliche oder theil-
weise Löschung auf der Urkunde von der Grundbuchbehörde unter Beifügung ihrer Unterschrift und ihres
Siegels vermerkt.
Bei Löschung der ganzen Hypothek wird außerdem der Eintragungsvermerk durchstrichen.
§ 49.
Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine gerichtlich oder notariell
beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der
Hypothek abgetreten ist, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk zu setzen, für wen und über welchen
Theil der Hypothek die Abschrift gefertigt ist.
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift
der Grundbuchbehörde vorzulegen; die Eintragung der Abtretung ist gemäß § 48 auf beiden Urkunden
zu vermerken.
VII. Erste Anlegung des Grundbuchblattes.
50.
Die erste Anlegung des Grundbuchblattes erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann
zur Stellung des Antrages nur in den Fällen des § 27 angehalten werden.
l 51.
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden
oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder im
ungestörten Besitz hat.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den im § 7 bestimmten Merkmalen
zu bezeichnen.
Dem Antrage ist eine aus der Flurkarte entnommene, das Grundstück veranschaulichende Karte
sowie ein Auszug aus der Mutterrolle beizufügen.
8 632.
Insoweit Flurbücher und Mutterrollen noch nicht angelegt sind oder die Vermessung des Grund-
stücks und die Aufnahme einer Karte zur Zeit unausführbar oder mit Kosten verbunden sind, welche zu
dem Werthe des Grundstücks in keinem Verhältniß stehen, genügt eine so genaue Bezeichnung des Grund-
stücks, daß über die Lage und die Grenzen desselben kein Zweifel besteht.
Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Gouverneur.
§ 53.
Der Anlegung des Grundbuchblattes muß ein Aufgebot vorhergehen.
g 54.
Das Aufgebot wird von der Grundbuchbehörde erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks (88 51, 52);
3. die Aufforderung an alle Diejenigen, die das Eigenthum oder ein zur Eintragung in die zweite und
dritte Abtheilung des Grundbuchs geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre
Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine anzumelden und glaubhaft zu machen,
widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche
erfolgen werde.
# Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle und
in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens
drei Monaten liegen.
8 65.
Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder
nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblattes. Die Grundbuchbehörde ist auch
befugt, ihr bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei
widerstreitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum
Austrage gebracht haben. «
§56.
Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (8 54 Ziffer 3) werden bei der Anlegung
des Grundbuchblattes eingetragen, wenn der Antragsteller den Anspruch anerkennt oder wenn die Voraus-
setzungen der Eintragung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen.