Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Aeber gangsbestimmung. 
Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse augehörten und mit 
diesem Zeitpunkt Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots geworden sind (Gesetz vom 11. 2. 88. Art II. 
§ 19,22), weisen sich als solche durch ihre früheren Papiere aus. 
Deutsche Wehrordnung. 
Erster Theil. 
Ersatzwesen. 
  
Abschnitt ! 
Organisation des Ersatzwesens. 
§ 1. 
Ersatzbezirke. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorps- 
Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armeekorps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatzbezirk für sich. 
G. v. 25. 3. 99 Art. I. 8 5. 
2. Jeder Ersatzbezirk zerfällt in der Regel in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei 
Infanterie-Brigadebezirke. 
3. Jeder Infanterie-Brigadebezirk besteht aus den zugehörigen Landwehrbezirken) 
In Anlage 1 ist die zeitige Landwehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich nlage J. 
nachrichtlich beigefügt. zanne 
4. Die Landwehrbezirke sind in Rücksicht auf die Ersatzangelegenheiten in Aushebungs- Ekeisueie- 
bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungsbezirke (8 60, 4) ein- « 
getheilt. 
R. M. G. 8 30, . 
  
*) Für das Königreich Bayern wird die Wehrordnung nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Bayern 
bestehenden Anordnungen hier insoweit Erwähnung gefunden, als die Gemeinschaft der militärischen Be- 
ziehungen dies erfordert. 
*“) Im Reichs-Militärgesetze „Landwehr-Bataillonsbezirke“ genannt.
	        
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